Satz 4 und 5 StPO, § 100b, § 100e Abs. 2 Satz 4 und 5 StPO) oder auf bestimmte
zeitlich oder sonst abgrenzbare Inhalte zu begrenzen (zur Beschlagnahme von Datenbeständen BVerfGE 113, 29 <55 f.>; 124, 43 <68>) und gewähren insoweit begrenztere Informationen als der durch Übermittlung des Zugangscodes verschaffte
Zugang zu einer Speichereinrichtung (vgl. auch BTDrucks 19/17741, S. 38). Dies
lässt freilich unberührt, dass auch die Anwendung der Abrufbefugnis für Zugangsdaten im Einzelfall dem Grundsatz der Erforderlichkeit zu folgen hat, der sicherstellt,
dass Zugangsdaten nicht unabhängig von den Anforderungen an ihre Nutzung und
damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abgefragt werden (vgl. insoweit BVerfGE 130, 151 <208 f.>). Auch die Nutzung von Zugangsdaten kann daher
dahin beschränkt sein, dass sie nur für bestimmte Zeiträume oder anderweitig abgrenzbare Inhalte zulässig ist. Begründet wird insoweit ein begrenztes Erhebungsverbot.
3. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne sind die Abrufregelungen nur vereinbar, wenn die einzelnen Befugnisse zum Datenabruf hinreichend begrenzt und die notwendigen übergreifenden Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und Kontrolle beachtet werden (a). Diesen Anforderungen genügen die
angegriffenen Befugnisse zum allgemeinen Abruf von Bestandsdaten (b) im Gegensatz zu den Befugnissen zum Abruf von Zugangsdaten (c) weitgehend nicht. Ebenfalls in weitem Umfang nicht hinreichend eingegrenzt sind die Befugnisse zum Abruf
von anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmter Bestandsdaten (d), welche
zudem sämtlich nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die verfahrensrechtlichen Sicherungen genügen (e).

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a) Den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne genügen die angegriffenen Abrufregelungen, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck seinerseits nicht
außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Die angegriffenen Regelungen
müssen hinreichend bestimmt und normenklar eine qualifizierte Ermächtigungsgrundlage für den Datenabruf schaffen (aa). Sie müssen unter Berücksichtigung ihres Eingriffsgewichts und den jeweils verfolgten Zwecken hinreichende Verwendungsregeln enthalten und insoweit für sich genommen verhältnismäßig ausgestaltet
sein (bb). Die Befugnisse zum Datenabruf sind darüber hinaus - aus Gründen der
Normenklarheit - auch an die in den Übermittlungsregelungen begrenzten Verwendungszwecke gebunden (cc). Im Übrigen folgen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für alle Abrufregelungen gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle sowie an Regelungen
zur Datennutzung und -löschung (dd).

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aa) Mit Rücksicht auf das Gebot der Normenklarheit, dem bei Eingriffen in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis
eine spezifische Funktion zukommt, bedarf es für den Datenabruf in Form eines unmittelbar an private Dritte gerichteten Auskunftsverlangens einer eindeutigen Rechtsgrundlage, die eine Auskunftsverpflichtung der Diensteanbieter eigenständig begründet. Erforderlich sind hinreichend qualifizierte Abrufregelungen, die über schlichte

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