schutz zu treffen.
IV.
Die mit § 113 TKG korrespondierenden Abrufregelungen genügen in materieller
Hinsicht weitgehend nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des Art. 10 Abs. 1 GG.

189

1. Da Übermittlung und Abruf personenbezogener Daten je eigenständige Grundrechtseingriffe begründen, müssen auch die einzelnen Abrufregelungen in Abhängigkeit von dem jeweils betroffenen Grundrecht und ihrem Eingriffsgewicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit sowie der Normenklarheit und Bestimmtheit
genügen. Die relevanten verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich vor allem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, der voraussetzt,
dass die Abrufregelungen auf einer jeweils eigenen hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen, die die Datenverwendung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt.

190

2. Die angegriffenen Abrufregelungen dienen - wie schon § 113 TKG (oben Rn. 124
ff.) – legitimen Zwecken und sind hierfür geeignet und erforderlich.

191

Insbesondere bedarf es hinsichtlich der Abfrage von Zugangsdaten nicht der von
den Beschwerdeführenden für erforderlich gehaltenen Subsidiaritätsklausel, wonach
eine Abfrage von Zugangsdaten nur dann erfolgen darf, wenn die damit bezweckte
Datenerhebung nicht auf andere Weise, insbesondere durch die unmittelbare Inanspruchnahme der Diensteanbieter auf Auskunft über die Inhaltsdaten erreicht werden
kann. In Bezug auf die durch Zugangsdaten geschützten Inhalte, die auf Endgeräten
und von dort aus zugänglichen externen Speichermedien gespeichert sind, ist eine
unmittelbare Inanspruchnahme der Diensteanbieter schon nicht gleich geeignet, um
das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Diensteanbieter sind regelmäßig nicht im Besitz der Endgeräte und haben daher selbst dann, wenn sie etwa PIN und PUK einer
SIM-Karte kennen und das Endgerät nicht zusätzlich durch einen persönlichen Zugangssicherungscode gesichert ist, keinen Zugang zu den dort gespeicherten oder
mittelbar zugänglichen Daten wie Fotos, Kontakten oder auch E-Mail-Postfächern
anderer Diensteanbieter.

192

Demgegenüber kann zwar der mit einer Abfrage von Zugangsdaten erstrebte Zugriff auf die Inhalte externer Speichereinrichtungen, soweit diese wie etwa VoiceMailboxen oder gegebenenfalls E-Mail-Postfächer (vgl. aber zu webbasierten E-MailDiensten EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, Gmail, C-193/18, EU:C:2019:498) dem
Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes unterfallen, auch durch eine
unmittelbare Inanspruchnahme der Diensteanbieter auf Herausgabe (Durchsuchung,
Sicherstellung und Beschlagnahme) oder auf Überwachung der laufenden Kommunikation (Telekommunikationsüberwachung, Onlinedurchsuchung) erreicht werden
(vgl. BVerfGE 124, 43 <55>). Diese Maßnahmen sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig auch auf bestimmte Zeiträume (etwa in § 100a, § 100e Abs. 1

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