oben Rn. 12) erfasst. Da die Verwendung dieser Daten zur Erteilung einer Auskunft
nach § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG durch § 113c Abs. 1 Nr. 3 TKG aber ausdrücklich
angeordnet wird, bestehen im Zusammenwirken beider Normen im Hinblick auf die
gebotene Normenklarheit des § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG keine Bedenken.
bb) § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG hat ein gegenüber der allgemeinen Bestandsdatenauskunft erhöhtes Eingriffsgewicht. Er begründet einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG
und hat im Hinblick auf die Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten sowohl der
zu beauskunftenden Bestandsdaten als auch der zu deren Bestimmung von den
Diensteanbietern auszuwertenden Verkehrsdaten eine erheblich größere Persönlichkeitsrelevanz.

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(1) Die Begründung behördlicher Auskunftsansprüche zur Identifizierung dynamischer IP-Adressen hat aufgrund der Aussagekraft und der Verwendungsmöglichkeiten der zu beauskunftenden Bestandsdaten ein erhebliches Gewicht. Der Gesetzgeber wirkt damit auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt
den Umfang ihrer Anonymität. Auf Grundlage der Zuordnung dynamischer IP-Adressen kann in Verbindung mit der anlasslosen und systematischen Speicherung von
Internetzugangsdaten nach § 113b Abs. 3 TKG in weitem Umfang die Identität derjenigen ermittelt werden, die das Internet nutzen (vgl. BVerfGE 125, 260 <341 f.>). Diese gesetzliche Konzeption wird durch die gegenwärtig ausgesetzte Durchsetzung der
Verpflichtung zur Speicherung dieser Daten (vgl. dazu oben Rn. 12) dem Grunde
nach nicht berührt.

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Zwar hat die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse eine gewisse Ähnlichkeit
mit der Identifizierung einer Telefonnummer. Die Abfrage des Inhabers einer Telefonnummer erbringt jedoch nicht ohne weiteres auch Informationen zu konkreten Telekommunikationsakten. Demgegenüber enthält eine Auskunft über den Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse in sich notwendig zugleich die Information,
dass und von welchem Anschluss aus diese IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit
genutzt wurde. Da der Inhalt von Internetseiten elektronisch fixiert und länger wieder
abrufbar ist, gibt die Individualisierung der IP-Adresse zugleich Auskunft über den Inhalt des Kontakts. Schon vom Umfang, vor allem aber vom Inhalt der Kontakte her,
über die sie Auskunft geben kann, hat sie damit eine erheblich größere Persönlichkeitsrelevanz als die Identifizierung einer Telefonnummer und kann mit ihr nicht
gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 130, 151 <204> mit Verweis auf BVerfGE 125,
260 <341 ff.>).

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(2) Das Eingriffsgewicht erhöhend wirkt sich weiter aus, dass die Diensteanbieter
zur Bestimmung der zu beauskunftenden Daten auch Verkehrsdaten auswerten, denen von vornherein eine höhere Persönlichkeitsrelevanz zukommt als reinen Bestandsdaten. Zwar handelt es sich bei Verkehrsdaten nur um Verbindungsdaten, ohne dass dabei auch der Inhalt der Kommunikation erfasst würde. Aus Verkehrsdaten
lassen sich aber bei umfassender Erhebung und Auswertung grundsätzlich aussagekräftige Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen (vgl. BVerfGE 125, 260

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