festgestellten Gründe der Verfassungswidrigkeit des ursprünglichen Gesetzes nicht
übergehen. Eine Normwiederholung verlangt vielmehr ihrerseits besondere Gründe,
die sich vor allem aus einer wesentlichen Änderung der für die verfassungsrechtliche
Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der ihr
zugrundeliegenden Anschauungen ergeben können. Fehlen solche Gründe, ist das
Bundesverfassungsgericht nicht gehalten, die bereits entschiedenen verfassungsrechtlichen Fragen erneut zu erörtern (BVerfGE 96, 260 <263>).
bb) Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Dass die Neuregelung in § 113 Abs. 1
Satz 2 TKG die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderliche Beschränkung
nicht enthält, beruht darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, es genüge, diese in den neu geschaffenen Abrufregelungen des bundesrechtlichen Fachrechts vorzusehen, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 13, 20). Dem liegt indes ein unzutreffendes
Verständnis der grundrechtlichen Regelungsverantwortung des Bundes für die Öffnung der Datenbestände zugrunde. Schon die Datenöffnung für die staatliche Aufgabenwahrnehmung hat den Anforderungen an eine normenklare Begrenzung der späteren Datenverwendung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 125, 260 <344 f., 355>;
oben Rn. 130). Insofern hat das Bundesverfassungsgericht die Vorgängerregelung ungeachtet von Bund und Ländern zu schaffender Abrufregelungen - wegen der nicht
hinreichenden Verwendungsbegrenzung für verfassungswidrig erklärt (vgl.
BVerfGE 130, 151 <207 ff.>). Defizite der ersten Tür können nicht durch eine – wie
hier erfolgte – „Verstärkung“ der zweiten Tür kompensiert werden (vgl. Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Abschnitt G
Rn. 177).

162

d) Die in § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG neu geschaffene Befugnis, auch anhand einer
dynamischen IP-Adresse bestimmte Bestandsdaten zu übermitteln, genügt nicht den
Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und verstößt damit gegen Art. 10 Abs. 1 GG.

163

aa) § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG regelt mit der erforderlichen Normenklarheit, dass
auch über solche Bestandsdaten Auskunft erteilt werden darf, die anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmt werden. Die Regelung stellt ebenfalls klar, dass zur
Vorbereitung solcher Auskünfte Verkehrsdaten ausgewertet werden dürfen. Der Gesetzgeber trifft damit zugleich eine eigene Verwendungsregel für die nach § 96 TKG
zu betrieblichen Zwecken erhobenen Verkehrsdaten (vgl. BTDrucks 17/12034, S.
12), die er zweckgebunden für die Vorbereitung der Auskunft nach § 113 Abs. 1
Satz 3 TKG und damit für die staatliche Aufgabenwahrnehmung öffnet (oben Rn.
132). Obgleich zum Zeitpunkt der Neuregelung des § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG im Jahr
2013 Verkehrsdaten von den Diensteanbietern lediglich auf Grundlage des § 96 TKG
erhoben wurden, werden durch die nicht weiter eingeschränkte, allgemein formulierte Berechtigung, Verkehrsdaten auszuwerten, jedenfalls vom Wortlaut der Norm tatsächlich auch die seit dem 1. Juli 2017 gemäß §§ 113a, 113b TKG von Erbringern
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtend zu speichernden
Verkehrsdaten (siehe allerdings zur derzeitigen Handhabung der Speicherungspflicht

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