<319>).
Das Gewicht des Eingriffs wird hier jedoch dadurch abgemildert, dass die um Auskunft ersuchenden Behörden bei der Zuordnung dynamischer IP-Adressen keine
Kenntnis der Verkehrsdaten erhalten. Die Behörden rufen diese nicht selbst ab, sondern erhalten lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf die Verkehrsdaten sowie gegebenenfalls weitere Daten (etwa der Source Port Number, vgl.
Rn. 42) ermittelt wurde. Die Aussagekraft des beauskunfteten Bestandsdatums bleibt
eng begrenzt. Die Verwendung der Verkehrsdaten führt allein zu der Auskunft, welcher Anschlussinhaber unter einer den Sicherheitsbehörden bereits bekannten IPAdresse zu einem bestimmten Zeitpunkt im Internet angemeldet war (vgl. BVerfGE
125, 260 <341>). Ihr Erkenntniswert bleibt punktuell. Systematische Ausforschungen
über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte gerade nicht verwirklichen (vgl. BVerfGE 125, 260 <341>).
169
(a) Dies gilt zunächst für die nach § 96 TKG erhobenen Verkehrsdaten. Hierbei handelt es sich um solche Verkehrsdaten, die die Diensteanbieter nach Maßgabe ihrer
betrieblichen Erfordernisse in begrenztem Umfang und für den Einzelnen durch Vertragsgestaltung teilweise vermeidbar gemäß § 96 TKG speichern dürfen (vgl.
BVerfGE 125, 260 <352>). Verkehrsdaten, zu denen auch die IP-Adresse selbst gehört, werden danach weder vollständig noch systematisch gespeichert. Die Praxis
der Speicherung ist je nach Diensteanbieter, Vertragsgestaltung und in Anspruch genommener Dienstleistung vielmehr sehr unterschiedlich. Ohne konkreten Anlass ist
eine Speicherung zur Erkennung, Eingrenzung oder Beseitigung von Störungen oder
Fehlern (§ 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 TKG) nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls bis zu sieben Tage nach Ende der Internetverbindung zulässig
(vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10 -, Rn. 22; Urteil vom 3. Juli
2014 - III ZR 391/13 -, Rn. 23; vgl. auch Leitfaden des BfDI und der BNetzA für eine
datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten, Stand 19. Dezember 2012, S.
4 f.), wovon die Diensteanbieter in unterschiedlichem Umfang, teilweise aber auch
gar nicht Gebrauch machen. Durch vertragliche Gestaltung teilweise abdingbar und
durch die Nutzerinnen und Nutzer beeinflussbar ist zudem, wie oft eine Internetverbindung unterbrochen wird, und damit das für den Beginn der Speicherfrist relevante
Ende der Verbindung.
170
(b) Für die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse können allerdings nicht nur
die nach § 96 TKG erhobenen Verkehrsdaten ausgewertet werden, sondern grundsätzlich auch die von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für zehn
Wochen (§ 113b Abs. 1 Nr. 1 TKG) anlasslos und systematisch gespeicherten Verkehrsdaten (vgl. BVerfGE 125, 260 <328, 352>; siehe aber zur derzeitigen Handhabung der Speicherungspflicht oben Rn. 12). Damit geht grundsätzlich eine deutliche
Erhöhung des Eingriffsgewichts einher. Neben dem Umstand, dass diese Daten
selbst nicht Gegenstand der Auskunft sind, ist freilich zu berücksichtigen, dass für die
171
63/92