erteilung für die Aufgabenwahrnehmung verzichtet, kann das Bundesverfassungsgericht darüber im Rahmen einer neuerlichen Auslegung nicht hinweggehen. Dies
entspräche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. So sah der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zunächst gar keine aufgabenbezogene Begrenzung der Auskunftserteilung vor (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 5), da – so die Gegenerklärung auf Einwände des Bundesrats (vgl. BRDrucks 664/12 [Beschluss], S.
1 f.; BTDrucks 17/12034, S. 17) – aus der neuen, seitens des Bundesverfassungsgerichts vorgegebenen dualen Gesetzessystematik folge, dass die erforderliche aufgabenbezogene Begrenzung der Auskunftserteilung nicht mehr in § 113 TKG geregelt werden könne. Sie betreffe nicht die Übermittlungsbefugnis der Diensteanbieter,
sondern die Erhebungsbefugnis der Behörden. Die Voraussetzungen der Auskunftserteilung seien deshalb – wie der Entwurf ausgehend von einem Missverständnis
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 125, 260 <344 f., 355>;
130, 151 <184 f.; 202 f., 207 ff.>) ausführt – ausschließlich im jeweiligen Fachrecht zu
verankern (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 20). Der Gesetzgeber ist dem zwar letztlich
nicht vollständig gefolgt und hat zumindest eine Beschränkung der Auskunft auf den
Einzelfall eingefügt und die Verwendungszwecke der Auskunftserteilung bestimmt,
womit er die materiellen Grenzen der jeweils bereichsspezifisch zu schaffenden Befugnisregelungen klarstellen wollte (vgl. BTDrucks 17/12879, S. 10). Weitergehende
Begrenzungen wollte er aber ersichtlich nicht setzen. Dies lassen auch die gleichzeitig geschaffenen fachrechtlichen Abrufregelungen erkennen, die weitgehend keine begrenzenden Eingriffsschwellen enthalten und insbesondere nicht das Vorliegen
einer konkreten Gefahr voraussetzen (dazu im Folgenden Rn. 206 ff.).
c) § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG, der zur Übermittlung von Zugangsdaten berechtigt, ist
mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.

159

aa) § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG erlaubt die Erteilung einer Auskunft von Daten, die als
Zugangsdaten den Zugriff auf Endgeräte oder externe Speichereinrichtungen sichern. Die Vorschrift berechtigt zur Auskunftserteilung über diese Daten unabhängig
von den Voraussetzungen für ihre Nutzung und entspricht inhaltlich insoweit - trotz
geänderten Wortlauts - § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG in der Fassung des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004, den das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2012 für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 GG erklärt hat (vgl. BVerfGE 130, 151 <152>). Zur Begründung führte es
aus, die Regelung sei unverhältnismäßig, weil Behörden ohne ersichtlichen Grund
Zugangsdaten auch unabhängig von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abfragen könnten. Die Erhebung der Zugangsdaten sei mit Blick auf die verfolgten Zwecke nur dann erforderlich,
wenn auch die Voraussetzungen für deren Nutzung gegeben seien (vgl. BVerfGE
130, 151 <209>).

160

Die Erklärung der Verfassungswidrigkeit einer Norm hindert den Gesetzgeber zwar
nicht daran, eine inhaltlich gleichlautende Bestimmung wiederum zu erlassen (vgl.
BVerfGE 77, 84 <103 f.>). Dabei kann er aber die vom Bundesverfassungsgericht

161

60/92

Select target paragraph3