effektive Aufgabenwahrnehmung der abfrageberechtigten Behörden sind die Verwendungszwecke nicht hinreichend begrenzt. Zwar handelt es sich bei den gesetzlich bestimmten Verwendungszwecken um zentrale Aufgaben der Gewährleistung von Sicherheit. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung der elektronischen
Kommunikationsmittel und des heutigen Kommunikationsverhaltens der Menschen
in allen Lebensbereichen sind die Behörden darauf angewiesen, insbesondere auch
Telekommunikationsnummern individuell zuordnen zu können. Doch auch unter Berücksichtigung ihres nur gemäßigten Eingriffsgewichts ist die hier angegriffene Regelung zu weit gefasst, da Auskünfte bereits dann erteilt werden können, wenn sie in
irgendeinem Zusammenhang zu der staatlichen Aufgabenwahrnehmung stehen und
einen Einzelfallbezug erkennen lassen, ohne dass ein auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Eingriffsanlass vorausgesetzt wird. Eröffnet sind damit vielfältige und in
jeder Hinsicht unbegrenzte Verwendungen.
(b) Die erforderlichen Eingriffsschwellen können § 113 TKG auch nicht - wie noch
der Vorgängerregelung - im Wege der Auslegung entnommen werden.
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Zwar enthielt der im Wesentlichen gleichlautende § 113 TKG a.F. ebenfalls keine
begrenzenden Eingriffsschwellen. Diese konnten jedoch durch das Bundesverfassungsgericht im Wege der Auslegung ermittelt werden. Dabei stützte es sich maßgeblich auf die begrenzende Wirkung der tatbestandlichen Voraussetzungen, nach
denen Auskünfte nur im Einzelfall angefordert werden durften und zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sein mussten. Davon ausgehend legte das Bundesverfassungsgericht die Regelung bezogen auf die Gefahrenabwehr dahin aus, dass eine
Auskunft eine „konkrete Gefahr“ voraussetze und dass im Aufgabenbereich der
Nachrichtendienste die Auskunft zumindest zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein müsse. Auch soweit sich Auskünfte auf die Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten bezogen, leitete es aus dem Erfordernis der Erforderlichkeit im
Einzelfall ab, dass zumindest ein Anfangsverdacht vorliegen müsse (vgl.
BVerfGE 130, 151 <205 f.>).
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Die hier angegriffene Übermittlungsregelung kann nicht erneut in diesem Sinne verständig ausgelegt werden. Dem stehen sowohl ihr Wortlaut als auch der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegen. Anders als die Vorgängerregelung setzt
§ 113 Abs. 2 Satz 1 TKG, der die näheren Voraussetzungen der durch § 113 Abs. 1
Satz 1 TKG erlaubten Übermittlung regelt, schon nicht voraus, dass die zu erteilenden Auskünfte zur Aufgabenwahrnehmung der abfrageberechtigten Stellen „erforderlich“ sein müssen. Genau darauf aber hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung zur Vorgängerregelung neben der Einzelfallbezogenheit maßgeblich
abgestellt. Gerade aus dem Erfordernis der Erforderlichkeit im Einzelfall hat es abgeleitet, dass dem § 113 TKG a.F. - wenngleich niedrige - Eingriffsschwellen zu entnehmen waren. Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund nunmehr wiederum nur
die Verwendungszwecke als solche regelt, keine begrenzenden Eingriffsschwellen
bestimmt und dabei gleichzeitig auf das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunfts-
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