BVerfGE 130, 151 <206>), denn damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Aufgabenbereich der Nachrichtendienste von vornherein dadurch gekennzeichnet ist,
dass er dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter dient (vgl. BVerfGE 141, 220
<339 Rn. 320>; vgl. auch BVerfGE 133, 277 <326 Rn. 118>), bedarf es keiner weitergehenden Anforderungen an den Rechtsgüterschutz.
(d) Demgegenüber kann im Bereich der Strafverfolgung eine in tatsächlicher Hinsicht unterhalb des Anfangsverdachts liegende Eingriffsschwelle zur Vornahme von
grundrechtsrelevanten Eingriffen nicht genügen. Zwar können für Maßnahmen mit
präventiver Zielsetzung die Grenzen für bestimmte Bereiche auch weiter gezogen
werden, indem die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert werden (oben Rn. 147). Voraussetzung ist aber stets eine tatsachenbezogene
Grundlage. Auch die im Gefahrenabwehrrecht anerkannten Eingriffsschwellen der
„konkretisierten Gefahr“ und der „drohenden Gefahr“, die in zeitlicher Hinsicht ins
Vorfeld verlagert sind, setzen tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer
konkreten Gefahr voraus (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 Rn. 112>). Nichts Anderes gilt
für Maßnahmen der Strafverfolgung. Auch im Vorfeldbereich kommen sie nur bei
Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte in Betracht (vgl. BVerfGE 113, 348 <386>;
117, 244 <263>). Vage Anhaltspunkte oder Vermutungen reichen demgegenüber
nicht aus (vgl. BVerfGE 115, 166 <197 f.>; 124, 43 <66 f.>).

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Danach reicht eine in tatsächlicher Hinsicht unterhalb des Anfangsverdachts angesiedelte Eingriffsschwelle im Bereich der Strafverfolgung nicht aus. Die Annahme eines Anfangsverdachts setzt lediglich das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 5 StR 191/04 -, Rn. 7). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen hinsichtlich ihrer
Aussagekraft noch unter den für manche Ermittlungsmaßnahmen geforderten „bestimmten Tatsachen“, weshalb der Anfangsverdacht bereits die Verdachtsstufe mit
den geringsten in der Strafprozessordnung vorgesehenen tatsächlichen Voraussetzungen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>; 129, 208 <268>). Würden die Voraussetzungen noch weiter zurückgenommen, wären nur noch vage Anhaltspunkte gefordert.

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(2) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG
nicht. Die Übermittlungsregelung öffnet das manuelle Auskunftsverfahren sehr weit,
indem sie Auskünfte allgemein zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Erfüllung nachrichtendienstlicher
Aufgaben erlaubt (§ 113 Abs. 2 Satz 1 TKG) und dabei keine ihre Reichweite näher
begrenzenden Eingriffsschwellen (vgl. BVerfGE 130, 151 <205>) enthält. Die Regelung ermöglicht die Erteilung einer Auskunft im Einzelfall vielmehr bereits dann, wenn
dies zur Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt.

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(a) Trotz des für sich gesehen begrenzten Informationsgehalts der betreffenden Daten, ihrer engen Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer großen Bedeutung für eine

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