de Gefahr hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein
wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über
deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE
141, 220 <272 Rn. 112> mit Verweis auf BVerfGE 120, 274 <328 f.> und 125, 260
<330 f.>). Eine solche Absenkung der Eingriffsschwellen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber untrennbar verbunden mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 Rn. 112>).
Zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer
Straftaten, können die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs in dieser Weise auch dann weiter abgesenkt und Eingriffe erlaubt werden, wenn
zwar noch kein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen
erkennbar ist, jedoch zumindest das individuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft
begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112, 291 Rn. 164>). Zu berücksichtigen ist stets auch das Eingriffsgewicht der konkreten Maßnahme. Während der Absenkung von Eingriffsschwellen bei tief in die Privatsphäre eingreifenden Maßnahmen deutliche Grenzen gesetzt sind, bestehen bei weniger gewichtigen Eingriffen
auch weiterreichende Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 141, 220 <269 Rn.
104>).
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Weniger gewichtige Eingriffe – wie sie die allgemeine Bestandsdatenauskunft begründet – können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu
rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen (vgl. dazu BVerfGE 150, 244 <284 Rn. 99>; 150, 309 <336
Rn. 73>), wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher
Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 <270 Rn. 107> m.w.N.) der Fall ist. Hochrangige, überragend wichtige oder auch besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl.
BVerfGE 115, 320 <346>; 120, 274 <328>; 141, 220 <270 Rn. 108>) sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle noch weiter hinter einer
konkretisierten Gefahr zurückbleiben sollte oder es sich etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse handelte.
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(c) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Eingriffsermächtigungen mit präventiver Zielrichtung. Sie gelten damit auch für die Verwendung der Daten durch Nachrichtendienste (vgl. BVerfGE 125, 260 <331>). Auch
für ihre Tätigkeiten genügen damit Eingriffsgrundlagen, die eine hinreichend konkretisierte Gefahr (oben Rn. 148 f.) verlangen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar sind auch insoweit stets tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl.
BVerfGE 120, 274 <330>). Bei – wie vorliegend – nicht tief in die Privatsphäre eingreifenden und insgesamt weniger gewichtigen Eingriffen kann es jedoch genügen,
dass eine Auskunft zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist (vgl. dazu
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