ren Eingriffsanlass begrenzte Verwendungen im gesamten einer Behörde zugewiesenen Aufgabenbereich (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 <355 f.>).
(a) Erforderlich ist demnach bezogen auf die Gefahrenabwehr grundsätzlich eine im
Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklauseln. Diese Schwelle umfasst auch den Gefahrenverdacht. Ebenso beschränkt sie
Auskünfte nicht von vornherein auf Polizeipflichtige im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Sie ist damit jedoch nicht so entgrenzt, dass sie angesichts
des gemäßigten Eingriffsgewichts unverhältnismäßig wäre. Insbesondere werden
damit Auskünfte nicht als allgemeines Mittel der Verwaltung ermöglicht, sondern setzen im Einzelfall einen sicherheitsrechtlich geprägten Charakter der betreffenden
Aufgabe voraus (vgl. BVerfGE 130, 151 <206>). Bezogen auf die Strafverfolgung genügt das Vorliegen eines Anfangsverdachts (vgl. BVerfGE 130, 151 <206>). Das
grundsätzliche Erfordernis einer auf Anhaltspunkte im Tatsächlichen gestützten konkreten Gefahr gilt für die Nachrichtendienste ebenso wie für alle zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden (vgl.
BVerfGE 125, 260 <343 f.>). Sind derart qualifizierte Eingriffsschwellen vorgesehen,
bedarf es im Hinblick auf das gemäßigte Eingriffsgewicht der allgemeinen Bestandsdatenauskunft und ihrer großen Bedeutung für eine effektive Aufgabenwahrnehmung
keines spezifisch erhöhten Rechtsgüterschutzes, um die Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung sicherzustellen.
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(b) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen aber nicht von vornherein für jede
Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann
er die Grenzen unter besonderen Voraussetzungen auch weiter ziehen, indem er die
Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert (vgl. BVerfGE
141, 220 <272 Rn. 112>). Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (BVerfGE 113, 348 <386>). Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut
ist und je weiterreichend es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde,
desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt
werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto
weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung
des Rechtsguts schließen lassen (vgl. BVerfGE 100, 313 <392>; siehe auch
BVerfGE 110, 33 <55, 60>). Umgekehrt steigen bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (vgl. BVerfGE
113, 348 <386>).
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Eingriffsgrundlagen müssen daher regelmäßig zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahr verlangen. Eine solche kann schon dann bestehen, wenn sich der zum
Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohen-
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