benbezogenen Auskunft im Einzelfall. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bleibt der Einzelfallbezug auch erhalten, wenn geschäftsmäßige Diensteanbieter
mit mehr als 100.000 Kunden gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 TKG für die Entgegennahme eines Auskunftsersuchens sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle bereithalten. In § 113 Abs. 5 TKG wird allein
das erforderliche technische Umfeld für die Entgegennahme des Auskunftsverlangens und die Erteilung der Auskunft geregelt. Die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung werden durch die Verpflichtung, eine gesicherte elektronische Schnittstelle bereitzuhalten, nicht modifiziert. Auch bei Nutzung
der Schnittstelle muss das Auskunftsverlangen gegenüber den Diensteanbietern vielmehr einzelfallbezogen geäußert werden. Dies verdeutlicht § 113 Abs. 5 Satz 3 TKG,
wonach auch bei Entgegennahme eines Auskunftsverlangens über eine elektronische Schnittstelle dafür Sorge zu tragen ist, dass jedes Verlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in § 113 Abs. 2 TKG genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem
positiven Prüfergebnis freigegeben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass gerade keine automatisierte Datenabfrage stattfindet, sondern jede Anfrage auch providerseitig geprüft wird; eine automatisierte Prüfung ist dementsprechend nicht zulässig (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 12). Die Ermöglichung oder Erleichterung von
Massenabfragen ist in der Norm auch nicht angelegt. Die Einrichtung einer gesicherten elektronischen Schnittstelle dient vielmehr vorrangig dazu, die Datensicherheit zu
erhöhen (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 12).
(c) Das manuelle Auskunftsverfahren bringt für die abfragende Behörde zudem einen gewissen Verfahrensaufwand mit sich, der dazu beitragen dürfte, dass die Behörde die Auskunft nur bei hinreichendem Bedarf einholt oder den benötigten Auskünften eine gewisse Bedeutung zukommt (vgl. zur Vorgängerregelung
BVerfGE 130, 151 <206>). Dieser wird – wie ausgeführt – auch bei Nutzung einer
elektronischen Schnittstellte nicht verringert.

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cc) Trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts erweist sich die Übermittlungsbefugnis
aufgrund ihrer Reichweite, die durch keine Eingriffsschwellen begrenzt ist, als unverhältnismäßig.

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(1) Auch unter Berücksichtigung des nicht sehr großen Eingriffsgewichts der in §
113 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelten Übermittlungsbefugnis und ihrer Bedeutung für
die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Nachrichtendienste bedarf es begrenzender, spezifischer Eingriffsschwellen. Auch Auskünfte über Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, dürfen nicht ins Blaue hinein zugelassen werden (vgl.
BVerfGE 130, 151 <205>). Dafür genügt es nicht, dass die Auskünfte – wie hier – nur
einzelfallbezogen und zweckgebunden erteilt werden dürfen. Vielmehr bedarf es begrenzender Eingriffsschwellen, die sicherstellen, dass Auskünfte nur bei einem auf
tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Eingriffsanlass eingeholt werden können. Unzulässig ist die Schaffung eines offenen Datenvorrats für vielfältige und ohne äuße-

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