stellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen ermöglichen (vgl. BVerfGE
130, 151 <189 f.>; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020,
Nr. 50001/12, § 92 (nicht endgültig)). Auch wenn sich im Rahmen konkreter Erhebungszusammenhänge daraus sensible Informationen ergeben können, bleibt der Informationsgehalt der Auskünfte als solcher doch begrenzt und hängt im Übrigen von
weiteren Ermittlungen ab, deren Rechtmäßigkeit nach anderen Vorschriften zu beurteilen ist (BVerfGE 130, 151 <197>). Umstände und Inhalte der Telekommunikation
werden nicht mitgeteilt; soweit Anschlussinhaber abgefragt werden, sind die Umstände oder Inhalte den Behörden bereits bekannt. Eingriffsmindernd wirkt zudem, dass
jedenfalls die nach § 95 TKG erhobenen Daten nicht verpflichtend gespeichert werden müssen und der Umfang möglicher Auskünfte davon abhängt, ob und inwieweit
der jeweilige Diensteanbieter überhaupt einen über § 111 TKG hinausgehenden Datenbestand angelegt hat. Allerdings wird die Preisgabe dieser Daten zur Erlangung
wesentlicher Telekommunikationsdienste praktisch regelmäßig unvermeidbar sein.
(a) Das Eingriffsgewicht wird derzeit auch nicht durch die individualisierende Zuordnung einer statischen IP-Adresse erhöht, sofern diese - anders als dynamische IPAdressen – je nach Auslegung des Begriffs der „Anschlusskennung“ in § 111 Abs. 1
Nr. 1 TKG möglicherweise verpflichtend (ablehnend: Graulich, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 111 Rn. 11; Hey/Pauly/Kartheuser, ZD 2012,
S. 455 <456>; Dalby, CR 2013, S. 361 <362 Fn. 14>) oder aber nach § 95 TKG freiwillig gespeichert werden. Zwar ermöglicht die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem
Anschlussinhaber die Erschließung von nach Umfang und Inhalt wesentlich weitreichenderen Informationen als die Identifizierung einer Telefonnummer, da die Auskunft über den Anschlussinhaber einer IP-Adresse zugleich die Information über den
Inhalt des Kontakts enthält, der elektronisch fixiert ist und auch länger wieder abrufbar sein kann (vgl. BVerfGE 125, 260 <342>; 130, 151 <198 f.>). Auch kann gegebenenfalls umgekehrt die statische IP-Adresse eines namentlich bekannten Anschlussinhabers abgefragt werden. Nach Angaben der Bundesregierung werden
aber nach derzeitigem Stand der Technik und Praxis privaten Nutzerinnen und Nutzern als Einzelkunden in der Regel keine statischen IP-Adressen zugewiesen. Vielmehr erfolgt die Zuweisung von IP-Adressen auch während der laufenden Einführung
des Internetprotokolls Version 6, das über einen im Vergleich zur Vorgängerversion
deutlich größeren Adressraum verfügt und deshalb die Zuweisung fester IP-Adressen an alle Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich zuließe, weiterhin ganz überwiegend dynamisch. Die Zuweisung von statischen IP-Adressen, deren Zuordnung zurzeit ohnehin über außereuropäische Plattformen öffentlich zugänglich ist, beschränkt
sich nach wie vor im Wesentlichen auf Institutionen und Großnutzer (vgl. dazu
BVerfGE 130, 151 <198>).
141
(b) Das Eingriffsgewicht wird dagegen dadurch begrenzt, dass Auskünfte nur dann
erteilt werden dürfen, wenn eine in § 113 Abs. 3 TKG genannte Stelle dies in Textform im Einzelfall zu ihrer Aufgabenwahrnehmung verlangt (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 1
TKG). Die Übermittlungsregelung ermächtigt damit ausdrücklich nur zu einer aufga-
142
54/92