liegen, und wenn die getroffenen Übermittlungs- und Abrufregelungen - nach Maßgabe der Anforderungen der Normenklarheit - eine in ihrem Zusammenwirken abschließende Zweckbestimmung der Datenverwendung treffen (vgl. dazu BVerfGE 125, 260
<351 f.>).
cc) Verfassungsrechtlich geboten ist schließlich die Gewährleistung der Datensicherheit. Hierzu gehören, soweit es die hier angegriffenen Übermittlungsregelungen
betrifft, Regelungen zur Sicherheit der Übermittlung der Daten.
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b) Diesen Anforderungen genügt die in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelte Befugnis
zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft nicht. Ihre Reichweite ist mangels begrenzender Eingriffsschwellen unverhältnismäßig.
136
aa) Als Verwendungsregel für die nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten berechtigt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG die Diensteanbieter zu deren Übermittlung. Die Regelung ist nunmehr normenklar als bloße Öffnungsklausel ausgestaltet (vgl. BVerfGE
130, 151 <202>), die die Diensteanbieter erst dann zur Datenübermittlung verpflichtet, wenn ein eigens begründetes, auf eine fachrechtliche Abrufregelung gestütztes
Verlangen einer in § 113 Abs. 3 TKG genannten Stelle vorliegt. Vorausgesetzt werden insoweit gesetzliche Regelungen, die einen Abruf der konkret nach §§ 95 und
111 TKG erhobenen Daten erlauben (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 1 TKG). Der Gesetzgeber hat damit hinreichend klargestellt, dass es zur Datenabfrage einer entsprechend
qualifizierten Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 12), die über eine
schlichte Datenerhebungsbefugnis hinausgeht und die dafür in Frage kommenden
Behörden in § 113 Abs. 3 TKG auch eindeutig und abschließend bestimmt (vgl. auch
BVerfGE 130, 151 <202>).
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bb) Die in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG eröffnete allgemeine Bestandsdatenauskunft
begründet einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von gewissem, wenn auch nicht sehr großem Gewicht.
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(1) Ein nicht unerhebliches Eingriffsgewicht erhält die Regelung allerdings dadurch,
dass für die Auskunft auf die nach § 111 TKG annähernd flächendeckend vorrätig
gehaltenen Daten zugegriffen und damit praktisch jede Telekommunikationsnummer
und jeder Anschlussinhaber ermittelt und beauskunftet werden kann. Gegenstand
der Auskunft können auch individualisierende Angaben wie zum Beispiel das Geburtsdatum oder die Anschrift (vgl. BVerfGE 130, 151 <188>) sowie die nach § 95
TKG erhobenen Daten sein, zu denen je nach Vertragsgestaltung zum Beispiel auch
die Bankverbindung, der Beruf oder die Namen von Angehörigen oder Partnern eines Anschlussinhabers gehören können (vgl. BVerfGE 130, 151 <206 f.>). Das Eingriffsgewicht wird zudem durch die Heimlichkeit der Auskunftserteilung erhöht.
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(2) Gleichwohl ist der durch § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG begründete Eingriff nicht von
sehr großem Gewicht (vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal,
C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 61). Die Auskunft beschränkt sich auf inhaltlich eng
begrenzte Daten, die weder höchstpersönliche Informationen erfassen noch die Er-
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