<327 f.>).
(2) Das Gleiche gilt für die Öffnung privater Datenbestände zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, auch den Zugriff auf Daten zu erlauben, die Diensteanbieter zur Durchführung ihrer Verträge speichern. In einem dynamischen Sektor wie der Telekommunikation können auch
andere als die aufgrund staatlicher Anordnung zu speichernden Daten für die staatliche Aufgabenwahrnehmung von Bedeutung sein und deshalb zugänglich gemacht
werden (vgl. BVerfGE 130, 151 <206 f.>). Werden aber Datenbestände zu Zwecken
geöffnet, die vom Zweck der ursprünglichen Datenerhebung abweichen, kommt dem
Gebot der Zweckbindung für die Bestimmung der Anforderungen, die an eine auf solche Daten zugreifende Befugnisnorm zu stellen sind, herausgehobene Bedeutung
zu. Sieht der Gesetzgeber eine den ursprünglichen Speicherungszweck ändernde
Verwendung von Daten vor, muss er daher den – neuen – Verwendungszweck möglichst präzise festlegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <360>; 120, 351 <366 f.>).

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(3) Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Telekommunikationsgeheimnis, so hat das
Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine hinreichend
präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 118, 168 <187>; 125, 260 <345>). Auf diese Weise wird das
verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Information verstärkt
(vgl. BVerfGE 130, 151 <202> m.w.N.). Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen
Eingriffs sind daher durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f.>; 125, 260 <328>;
130, 151 <202>; stRspr). Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen
maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfGE 141, 220
<265 Rn. 94> mit Verweis auf BVerfGE 110, 33 <55>).

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(4) Die derart qualifizierten Voraussetzungen für eine Verwendung der Daten zum
Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr oder der Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste sind bereits vom Bund als Gesetzgeber der Übermittlungsregelung festzulegen (vgl. BVerfGE 125, 260 <346>). Deren Konkretisierung darf er nicht
späterer Gesetzgebung – insbesondere der Länder – überlassen (vgl. BVerfGE 125,
260 <355 f.>). Er muss seiner Regelungsverantwortung bereits in der Übermittlungsregelung vollständig gerecht werden und diese für sich genommen verhältnismä��ig
ausgestalten. Das gilt aus Gründen der Normenklarheit nicht nur dann, wenn er Datenbestände in Materien öffnet, in denen die Regelung des Abrufs den Ländern vorbehalten ist, sondern auch dann, wenn ihm selbst die Gesetzgebungskompetenz für
die Abrufregelungen zukommt. Dies schließt nicht aus, dass er Übermittlung und Abruf von Daten für die in seinem Kompetenzbereich liegenden Materien auch in einer
Norm zusammenfassen kann (vgl. BVerfGE 130, 151 <184, 203>). Eine Begrenzung
der Verwendungszwecke erst in der Abrufregelung kommt allerdings nur in Betracht,
wenn die Datenöffnung Materien betrifft, die allein im Kompetenzbereich des Bundes

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