Rn. 100).
bb) Verpflichtet der Gesetzgeber zur Schaffung von Datenbeständen oder öffnet er
diese über den primären Zweck hinaus, wie hier die Datenbestände privater Unternehmen für eine Verwendung zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung, obliegt es ihm
zugleich, die für deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlichen Verwendungszwecke und Eingriffsschwellen sowie die für die Gewährleistung der Zweckbindung gegebenenfalls erforderlichen Folgeregelungen verbindlich festzulegen (Gebot
der Zweckbindung, vgl. BVerfGE 118, 168 <187>; 120, 378 <408>; 125, 260 <344 f.,
355>; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger
u.a., C-293/12 u.a., EU:C:2014:238, Rn. 57 ff.; Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems,
C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93). Die grundrechtliche Rechtfertigungslast für eine
solche Zweckbestimmung oder -änderung ist dabei schon in der Übermittlungsregelung abzudecken, die zur Schaffung der Datenbestände verpflichtet oder sie zur
staatlichen Aufgabenwahrnehmung öffnet. Schon diese – obgleich nur erste Tür –
selbst hat die Verwendungszwecke hinreichend zu begrenzen (vgl. BVerfGE 125,
260 <344 f., 355>), muss also die Datenverwendung an bestimmte Zwecke, tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz
binden, sodass insgesamt die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden. Dabei steht es dem Gesetzgeber der Abrufregelung - als zweiter Tür - frei, den
Abruf der Daten an (noch) höhere Anforderungen zu binden. Unzulässig ist es dagegen, unabhängig von solchen Zweckbestimmungen einen Datenvorrat zu schaffen,
dessen Nutzung je nach Bedarf und politischem Ermessen der späteren Entscheidung verschiedener staatlicher Instanzen überlassen bleibt (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>;
100, 313 <360>; 125, 260 <345>; 130, 151 <187>; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93 f.).
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(1) Dies gilt zunächst für den Fall, dass der Gesetzgeber Datenbestände öffnet, für
die er selbst die Speicherung von Daten anordnet. Diese Speicherungsanordnung
kann nicht abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend
gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 118, 168
<187 f.>; 125, 260 <327, 345 f.>). Ist der Verwendungszweck nicht festgelegt, fehlt
es an der erforderlichen Zweckbindung und es entsteht das Risiko einer Nutzung der
Daten für Zwecke, für die sie nicht erhoben wurden (vgl. BVerfGE 120, 378 <408>).
Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen Datenvorrats
würde den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck aufheben (vgl. BVerfGE 125, 260 <345, 355 f.>). Auch wäre die Tragweite für
die Bürgerinnen und Bürger nicht vorhersehbar. Verwendungsregeln sind insofern
unerlässliche Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Speicherungsverpflichtung. Dies schließt nicht aus, dass sie - im Rahmen der Kompetenzordnung gesondert geregelt werden. Die verhältnismäßige Ausgestaltung dieser Verwendungsregeln entscheidet damit nicht nur darüber, ob diese einen eigenen Eingriff begründenden Regelungen selbst verfassungsgemäß sind, sondern wirkt auf die Verfassungsmäßigkeit schon der Speicherung als solcher zurück (vgl. BVerfGE 125, 260
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