2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 57).
b) Die in § 113 TKG gewährten Übermittlungsbefugnisse sind zum Erreichen dieser
Zwecke auch geeignet. Sie schaffen Aufklärungsmöglichkeiten, die sonst nicht bestünden, und die angesichts der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation
auch für die Vorbereitung und Begehung von Straftaten in vielen Fällen erfolgversprechend sind. Auch wenn das manuelle Auskunftsverfahren nicht sicherstellen
kann, dass Bestandsdaten verlässlich mitgeteilt werden können, weil (potentielle)
Straftäter und sonstige Zielpersonen etwa öffentliche Hotspots, Internetcafés oder
unter Falschpersonalien angemeldete Anschlüsse nutzen oder die ihnen zugewiesene IP-Adresse durch Nutzung spezieller Programme verschleiern, wird die Zweckerreichung jedenfalls gefördert. Die verschiedenen Befugnisse sind hierfür auch erforderlich. Andere Mittel, die vergleichbar effektiv die Informationsmöglichkeiten der
Behörden in weniger einschneidender Weise ermöglichten, sind nicht ersichtlich.
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3. Mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind die Übermittlungsregelungen nur vereinbar, wenn sie die Verwendungszwecke der einzelnen
Befugnisse gemessen an ihrem Eingriffsgewicht selbst hinreichend normenklar begrenzen (a). Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Befugnisse zur allgemeinen Übermittlung von Bestandsdaten (b), zur Übermittlung von Zugangsdaten (c)
und zur Übermittlung von anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmter Bestandsdaten (d) nicht, wenngleich die Regelungen zur Datensicherheit keinen Bedenken begegnen (e).
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a) Dem Verhältnismäßigkeitsgebot im engeren Sinne genügen die Übermittlungsregelungen, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 141,
220 <267 Rn. 98>; 148, 40 <57 f. Rn. 49>). Das Eingriffsgewicht bestimmt sich maßgeblich nach Art, Umfang und denkbarer Verwendung der Daten sowie der Gefahr
ihres Missbrauchs (aa). Die Verwendungszwecke der Daten sind schon durch den
Gesetzgeber der Übermittlungsregelung für sich genommen verhältnismäßig und
normenklar zu begrenzen (bb). Im Übrigen muss die verfassungsrechtlich gebotene
Datensicherheit bei Übermittlung der Daten gewährleistet sein (cc).
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aa) Das Eingriffsgewicht wird vor allem durch Art, Umfang und denkbare Verwendung der Daten sowie die Gefahr ihres Missbrauchs bestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1
<45 f.>). Dabei ist bedeutsam, welche und wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies
geschieht, insbesondere, ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben.
Maßgebliche Kriterien sind also die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>), die sich vor allem nach der Aussagekraft und den Verwendungsmöglichkeiten der Daten bestimmt. Auch die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme führt zur Erhöhung des Eingriffsgewichts
(vgl. BVerfGE 115, 320 <353>; 141, 220 <265 Rn. 94>; vgl. auch EuGH, Urteil vom
21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970,
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