MADG klarstellend (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 15) erfolgt ist.
Einer erneuten Beachtung des Zitiergebots bei der Einführung der §§ 10, 40 BKAG
durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 bedurfte es nicht. Die Warn- und Besinnungsfunktion betrifft zwar nicht nur
die erstmalige Grundrechtseinschränkung, sondern wird bei jeder erheblichen Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt. Bei Gesetzen, die lediglich bereits geltende Grundrechtseinschränkungen unverändert oder – wie hier – mit geringen Abweichungen
wiederholen, findet das Zitiergebot hingegen keine Anwendung (vgl. BVerfGE 129,
208 <237> m.w.N.).
121
III.
Die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse in § 113 TKG genügen in materieller
Hinsicht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie des Art. 10 Abs. 1 GG.
122
1. Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis bedürfen wie jede Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 100, 313
<359 f.>; stRspr). Sie müssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 141, 220 <265
Rn. 93>; stRspr). Dabei bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, welche die Datenverwendung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt. Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer
wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (BVerfGE 141, 220 <265
Rn. 94>; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14,
EU:C:2015:650, Rn. 91; EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil
vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 99).
123
2. Die angegriffenen Übermittlungsregelungen dienen legitimen Zwecken und sind
hierfür geeignet und erforderlich.
124
a) Die Regelungen ermöglichen den Sicherheitsbehörden insbesondere, Telekommunikationsanschlüsse und dynamische IP-Adressen individuellen Anschlussinhabern zuzuordnen sowie Zugangsdaten von Endgeräten und Speichereinrichtungen
zu erfragen. Die hiermit erstrebte Unterstützung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung dient der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der
Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste, mithin legitimen Zwecken, die einen
Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in das
Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE
125, 260 <316 f.>; 130, 151 <187, 205>; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober
125
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