scher Bedeutung zu gewinnen, kann sich der Bund auf seine Kompetenz nach Art.
73 Abs. 1 Nr. 1 GG für auswärtige Angelegenheiten stützen. Der Kompetenztitel berechtigt den Bundesgesetzgeber zwar nicht dazu, Befugnisse einzuräumen, die auf
die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind
(vgl. BVerfGE 100, 313 <370>; 133, 277 <319 Rn. 101>). Dem Bundesnachrichtendienst kann aber auf dieser Kompetenzgrundlage über die Aufgabe einer für die politische Handlungsfähigkeit bedeutsamen Unterrichtung der Bundesregierung hinaus
als eigene Aufgabe auch die Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren anvertraut werden, wenn diese eine hinreichend internationale Dimension aufweisen, es sich mithin um Gefahren handelt, die sich ihrer Art und ihrem Gewicht
nach auf die Stellung der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft
auswirken können und gerade in diesem Sinne von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR
2835/17 -, Rn. 128).
ff) Die kompetenzrechtliche Grundlage für § 4b MADG ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1
Nr. 1 GG (Verteidigung) (vgl. BVerfGE 133, 277 <320 Rn. 102>).

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gg) Soweit die angegriffenen Abrufregelungen auch der Strafverfolgung (vgl. etwa
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 BKAG) oder der Strafverfolgungsvorsorge (vgl. etwa § 15 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3 ZFdG) dienen, verfügt
der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG über die Kompetenz zur Regelung des
Strafverfahrens. Die Kompetenzmaterie „gerichtliches Verfahren“ im Sinne des
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG ist weit zu verstehen. Sie erstreckt sich auf das Strafverfahrensrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten; hierzu
gehören die Ermittlung und Verfolgung von Straftätern einschließlich der Fahndung
nach ihnen (vgl. BVerfGE 150, 244 <273 Rn. 67>) und damit auch die angegriffenen
Regelungen, soweit sie repressive Tätigkeiten der ermächtigten Behörden betreffen.
Daneben erfasst Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG auch die Strafverfolgungsvorsorge
(vgl. BVerfGE 103, 21 <30>; 113, 348 <370 f.>; 150, 244 <274 Rn. 68>).

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3. Die angegriffenen Regelungen über die Zuordnung dynamischer IP-Adressen genügen dem für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis geltenden Zitiergebot des Art.
19 Abs. 1 Satz 2 GG. Art. 9 des Änderungsgesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl I S.
1602) weist auf die Einschränkung des Art. 10 GG durch Art. 1 bis 8 des Änderungsgesetzes ausdrücklich hin. Der Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots (vgl.
BVerfGE 64, 72 <79 f.>; 120, 274 <343>) wird damit genügt. Dass das eingeschränkte Grundrecht nur in einem Artikel des Änderungsgesetzes und zudem nicht durchgängig in der jeweils zur Einschränkung ermächtigenden Norm genannt wird, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, wenngleich die konkrete Bezugnahme in der
Ermächtigungsnorm der Ratio des Zitiergebotes am besten entsprechen dürfte
(vgl. Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 96; siehe
auch Singer, DÖV 2007, S. 496 <501>; Krebs, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1,
6. Aufl. 2012, Art. 19 Rn. 14; a.A. Axer, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. III, 2009, § 67
Rn. 31), wie dies in den § 8d Abs. 6 BVerfSchG, § 2b Satz 3 BNDG und § 4b Satz 3

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