die Möglichkeit ein, dem Bundeskriminalamt im Rahmen dieser Aufgaben Befugnisse
einzuräumen (vgl. BVerfGE 133, 277 <317 f. Rn. 97>; vgl. auch Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 250 (April 2010); Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 73
Rn. 52).
Soweit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG die Bestandsdatenauskunft zum Schutz von
Mitgliedern der (Bundes-)Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamts eröffnet, folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus der Natur der Sache (vgl. BTDrucks 7/178, S. 7; 13/1550, S. 20; vgl. auch Graulich, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 6 BKAG Rn. 2; a.A. Bäcker,
Terrorismusabwehr durch das Bundeskriminalamt, 2009, S. 28). Die Regelung der
dem Zeugenschutz dienenden Bestandsdatenauskunft nach § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BKAG steht dem Bund als Annex kraft Sachzusammenhangs zu der in Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG geregelten Kompetenz für das gerichtliche Verfahren auf dem
Gebiet des Strafrechts zu (vgl. Schreiber, NJW 1997, S. 2137 <2140>; Griesbaum,
NStZ 1998, S. 433 <435>; Bäcker, Terrorismusabwehr durch das Bundeskriminalamt, 2009, S. 27).

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Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die durch § 40 BKAG eröffnete Bestandsdatenauskunft ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG. Die Befugnis dient
mittels der Verweise über § 39 Abs. 1 und 2 BKAG auf § 5 Abs. 1 BKAG der Abwehr
der in dem Kompetenztitel geregelten Gefahren des internationalen Terrorismus.

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bb) § 22a BPolG eröffnet die Bestandsdatenauskunft über einen Verweis auf § 21
Abs. 1 BPolG für das gesamte Aufgabenspektrum der Bundespolizei. Für die innerhalb dieses Spektrums liegenden Aufgaben stehen dem Bund etwa nach Art. 73
Abs. 1 Nr. 5 GG für den Grenzschutz und nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG für die Bahnpolizei (vgl. BVerfGE 97, 198 <221 f.>) Gesetzgebungskompetenzen zu.

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cc) §§ 7, 15 ZFdG beruhen auf der in Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG normierten Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Zoll- und Grenzschutz, die auch präventiv-polizeiliche Maßnahmen umfasst (vgl. BVerfGE 110, 33 <48>; 133, 277
<320 Rn. 102>).

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dd) Die Zuständigkeit für § 8d BVerfSchG ergibt sich aus Art. 73 Nr. 10 Buchstabe
b GG. Danach steht dem Bund die ausschließliche Kompetenz für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder im Bereich des Verfassungsschutzes zu. Diese umfasst zwar nicht die allgemeine Zuständigkeit für den Verfassungsschutz (vgl.
BVerfGE 113, 63 <79>). Jedoch ermöglicht der Kompetenztitel dem Bund, auch in
gewissem Umfang selbst im Bereich des Verfassungsschutzes tätig zu werden und
dem Bundesamt für Verfassungsschutz die für seine Aufgaben erforderlichen Befugnisse einzuräumen (vgl. BVerfGE 30, 1 <20, 29>; 134, 141 <180 Rn. 113>). Hierzu
gehören auch die hier in Frage stehenden Befugnisse.

116

ee) Soweit § 2b BNDG den Bundesnachrichtendienst zur Abfrage von Bestandsdaten ermächtigt, um Erkenntnisse über das Ausland von außen- und sicherheitspoliti-

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