former Auslegung (vgl. BVerfGE 130, 151 <200 ff.>). Der staatliche Zugriff auf die
Daten sowie die Inpflichtnahme der privaten Diensteanbieter bleiben – auch soweit
dem Bund die fachrechtliche Kompetenz für derartige Regelungen zusteht – eigenen
Abrufregelungen überlassen. Die Kompetenz des Bundes besteht auch, soweit § 113
Abs. 4 TKG den Diensteanbietern auferlegt, die Daten unverzüglich und vollständig
zu übermitteln und über die Auskunftserteilung Stillschweigen zu wahren. Derartige
Regelungen knüpfen an anderweitig begründete Übermittlungspflichten an und präzisieren die Bedingungen, unter denen Daten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
zur Verfügung gestellt werden.
2. Der Bund kann auch die angegriffenen Abrufregelungen auf der Grundlage ihm
zustehender Gesetzgebungskompetenzen erlassen.

107

a) Der Erlass von Bestimmungen, die den Datenabruf selbst regeln, richtet sich
nach den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen. Dieser kann nicht auf Art. 73
Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt werden, denn die Inpflichtnahme Privater, die diese zugleich
zur Preisgabe der Daten ihrer Kunden zwingt, gehört nicht mehr zur Bestimmung der
Grenzen des telekommunikationsbezogenen Datenschutzes, sondern ist untrennbarer Bestandteil des Datenabrufs (vgl. BVerfGE 130, 151 <201>). Abrufregelungen
sind daher auf der Grundlage jeweils derjenigen Kompetenznorm zu schaffen, die die
Gesetzgebung für die mit der Datenverwendung verfolgten Aufgaben regelt (vgl.
BVerfGE 113, 348 <368>; 125, 260 <314, 346>). Die allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen umfassen neben der Abrufermächtigung auch die Wahrung der weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenverwendung wie insbesondere die Regelungen zur Benachrichtigung der Betroffenen und
zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 125, 260
<346 f.>).

108

Im Bereich der Gefahrenabwehr (auch soweit die Verhütung von Straftaten betroffen ist) liegt die Gesetzgebungszuständigkeit weithin bei den Ländern (vgl. BVerfGE
113, 348 <368 f.>; 125, 260 <346>). Jedoch kommen dem Bund auch in diesen Bereichen partiell ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten
zu.

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b) Für die hier angegriffenen Abrufregelungen bestehen Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes.

110

aa) Für den Datenabruf durch das Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Aufgaben
als Zentralstelle gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a GG. Danach hat
der Bund die ausschließliche Kompetenz zur Gesetzgebung über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei, die internationale Verbrechensbekämpfung sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes, welche
ihn zur Errichtung des Bundeskriminalamts und gemeinsam mit der Verwaltungskompetenz des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG zur Übertragung der von § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BKAG in Bezug genommenen Zentralstellenaufgaben ermächtigt. Dies schließt

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