Abs. 1 Satz 3 TKG die Nutzung von Verkehrsdaten eröffnet, die aufgrund der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden, ist die Vorschrift überdies
schon deshalb an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen, weil sie eine Folgeverwendung von
Daten ermöglicht, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben
worden sind (vgl. BVerfGE 125, 260 <312 f.>).
c) Die angegriffenen fachrechtlichen Abrufregelungen begründen einen eigenständigen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, soweit sie zur Abfrage anhand einer dynamischen
IP-Adresse bestimmter Bestandsdaten durch jeweils auskunftsberechtigte Behörden
ermächtigen.
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II.
Die angegriffenen Vorschriften sind formell verfassungsgemäß. Insbesondere steht
dem Bund sowohl für § 113 TKG als auch für die Abrufregelungen in den jeweiligen
Fachgesetzen die Gesetzgebungskompetenz zu.
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1. Der Bund kann die in § 113 TKG enthaltenen Regelungen kraft Sachzusammenhangs zu seiner Kompetenz für das Telekommunikationsrecht nach Art. 73 Abs. 1
Nr. 7 GG treffen.
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a) Die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs ermöglicht dem Bund die Regelung
solcher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die verständigerweise nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Errichtung einer Telekommunikationsinfrastruktur und zur Informationsübermittlung mit Hilfe von Telekommunikationsanlagen geregelt werden können (vgl. BVerfGE 125, 260 <314>; 130, 151 <192>). Dazu gehören
neben Bestimmungen zum Schutz der Daten umgekehrt auch Bestimmungen, die
die Grenzen dieses Schutzes bestimmen und festlegen, unter welchen Bedingungen
und zu welchen Zwecken Daten für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (BVerfGE 130, 151 <192 f.>). Hiernach kann der Bund die
Telekommunikationsdiensteanbieter berechtigen und – in Korrespondenz zu einer
fachrechtlich begründeten Auskunftspflicht – auch verpflichten, für bestimmte, von
ihm im Einzelnen zu regelnde Zwecke solche Daten bei Vorliegen eines wirksamen
Datenabrufs an bestimmte Behörden zu übermitteln (BVerfGE 130, 151 <200 f.>
m.w.N.). Insbesondere kann er auch diejenigen Regelungen treffen, die notwendig
sind, damit die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste den grundrechtlichen Anforderungen genügen
(vgl. BVerfGE 125, 260 <315>). Demgegenüber endet die Gesetzgebungsbefugnis
dort, wo es um den Abruf solcher Informationen geht. Die Ermächtigungen zum Datenabruf selbst bedürfen eines eigenen Kompetenztitels oder müssen den Ländern
überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 125, 260 <315>; 130, 151 <193>).
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b) § 113 TKG hält sich innerhalb der so gezogenen Grenzen. Die Regelung ist darauf beschränkt, die Diensteanbieter zur Übermittlung von Daten zu berechtigen und
die Zwecke und Bedingungen für den staatlichen Zugriff auf die Daten zu bestimmen;
sie entspricht insofern strukturell ihrer Vorgängervorschrift in deren verfassungskon-
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