kationsmittel verfügt und über sie erreichbar ist, ohne dass unmittelbar ein Bezug
zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang besteht. Dies stellt für sich genommen die Vertraulichkeit einzelner Kommunikationsvorgänge nicht in Frage (vgl.
BVerfGE 130, 151 <180 f.>).
Anders liegt es demgegenüber bei der identifizierenden Zuordnung dynamischer IPAdressen. Diese fällt in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 130,
151 <181>; vgl. auch EGMR, Benedik v. Slovenia, Urteil vom 24. April 2018, Nr.
62357/14, §§ 130 ff., wonach derartige Maßnahmen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren). Allerdings ergibt sich dies nicht schon
daraus, dass sich die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse notwendig immer
auf einen bestimmten Telekommunikationsvorgang bezieht, über den sie damit mittelbar ebenso Auskunft gibt. Denn auch insoweit betrifft die Auskunft selbst nur Daten, die einem Anschlussinhaber abstrakt zugewiesen sind. Die Betroffenheit des Art.
10 Abs. 1 GG wird hier vielmehr dadurch begründet, dass die Diensteanbieter für die
Identifizierung einer dynamischen IP-Adresse in einem Zwischenschritt die entsprechenden Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten und dafür auf konkrete Telekommunikationsvorgänge zugreifen müssen. Diese von den Diensteanbietern gespeicherten Telekommunikationsverbindungen unterliegen dem Schutz des
Telekommunikationsgeheimnisses und zwar unabhängig davon, ob sie von den
Diensteanbietern auf vertraglicher Grundlage (vgl. § 96 TKG) gespeichert (vgl.
BVerfGE 130, 151 <181 ff.>) oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (vgl. §§ 113a,
113b TKG) vorrätig gehalten werden müssen (vgl. BVerfGE 125, 260 <312>). Die
staatlich auferlegte Pflicht zu deren Nutzung ist selbst dann an Art. 10 Abs. 1 GG zu
messen, wenn die Verbindungsdaten selbst nicht herausgegeben werden (vgl.
BVerfGE 130, 151 <182 f.>).
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Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Art. 10 GG nicht zur Anwendung, denn
bezogen auf die Telekommunikation enthält Art. 10 GG eine spezielle Garantie, die
die allgemeine Vorschrift verdrängt und aus der sich besondere Anforderungen für
die Daten ergeben, die durch Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis erlangt
werden. Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313
<358 f.>; 125, 260 <310>).
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b) Nach diesen Maßstäben greift § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG in das Grundrecht aus
Art. 10 Abs. 1 GG ein, da er die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu ihren Anschlussinhabern ermöglicht. Gegenstand der Auskunft ist zwar allein der Anschlussinhaber der abgefragten IP-Adresse und damit ein Bestandsdatum. Soweit die Diensteanbieter hierüber Auskunft zu geben haben, müssen sie aber zunächst auf die von
ihnen gespeicherten Verkehrsdaten sowie gegebenenfalls weitere unternehmensinterne Datenquellen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 TKG), bei denen es sich ebenfalls um
Verbindungsdaten handeln kann, zugreifen und diese auswerten. Soweit § 113
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