öffnen, sondern auch die Tür zu deren Abfrage. Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen, berechtigen zu einem
Austausch personenbezogener Daten (BVerfGE 130, 151 <184>).
b) Die angegriffenen Vorschriften greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

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Einen eigenständigen Grundrechtseingriff begründen zunächst § 113 Abs. 1 Satz 1
und 2 TKG, die die Diensteanbieter auf Verlangen einer abrufberechtigten Behörde
verpflichten, über die von ihnen nach den §§ 95 und 111 TKG gespeicherten Daten
Auskunft zu erteilen (vgl. BVerfGE 130, 151 <185>). Zwar berechtigen die Regelungen allein noch nicht zum Datenaustausch. Vielmehr bedarf es – nach dem Bild einer
Doppeltür – für den Abruf der Daten einer weiteren Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE
125, 260 <312>; 130, 151 <185>; 150, 244 <278 Rn. 80>; 150, 309 <335 Rn. 68>).
Doch obgleich § 113 TKG seitens der abrufberechtigten Behörden eigene Erhebungsbefugnisse voraussetzt, haben § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG allein als
Rechtsgrundlage für die Übermittlung bereits Eingriffsqualität (vgl. BVerfGE 130, 151
<185>). Schon die Bestimmung der Verwendungszwecke und die Befugnis zur Datenübermittlung als Teil der Verwendungsregelung begründen den Eingriffscharakter. Dabei ist es unerheblich, dass § 113 TKG eine Übermittlung der Daten seitens
privater Diensteanbieter betrifft (vgl. BVerfGE 125, 260 <312>).

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Ein hiervon zu unterscheidender, eigenständiger Eingriff liegt in den mit § 113 Abs.
1 Satz 1 und 2 TKG korrespondierenden Abrufregelungen des Bundes, die den in §
113 TKG tatbestandlich vorausgesetzten Abruf der Daten seitens der auskunftsberechtigten Behörden regeln (vgl. BVerfGE 130, 151 <185>).

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2. § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG sowie die damit korrespondierenden fachrechtlichen
Abrufregelungen (§ 10 Abs. 2, § 40 Abs. 2 BKAG, § 22a Abs. 2 BPolG, § 7 Abs. 6, §
15 Abs. 3 ZFdG, § 8d Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG sowie § 2b Satz 1 BNDG und § 4b
Satz 1 MADG, soweit sie Bezug auf § 8d Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG nehmen), die eine
Zuordnung dynamischer IP-Adressen ermöglichen, greifen in Art. 10 Abs. 1 GG ein.

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a) Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, das die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des
Telekommunikationsverkehrs vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt
schützt. Dabei erfasst Art. 10 Abs. 1 GG nicht nur die Inhalte der Kommunikation.
Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen
welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 125, 260 <309>
m.w.N.; stRspr). Art. 10 Abs. 1 GG schützt allerdings allein die Vertraulichkeit konkreter Telekommunikationsvorgänge und nicht die bloße Zuordnung einer Telekommunikationsnummer oder einer statischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber
als solche. Außerhalb der laufenden Telekommunikation verortet, geben diese Nummern lediglich abstrakt darüber Auskunft, welcher Bürger über welche Telekommuni-

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