I.
Die Regelungen zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten greifen in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 GG ein. Soweit sie auch zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten ermächtigen, die anhand dynamischer IP-Adressen bestimmt werden, liegt ein
Eingriff in das speziellere Telekommunikationsgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG vor.

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1. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG sowie die damit korrespondierenden fachrechtlichen Abrufregelungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 BKAG, §
22a Abs. 1 Satz 1 und 2 BPolG, § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2
ZFdG, § 8d Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG sowie § 2b Satz 1 BNDG und § 4b Satz
1 MADG, soweit sie Bezug auf § 8d Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG nehmen) greifen
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

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a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65,
1 <42>; 120, 378 <397>). Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt den Schutz
des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 113, 29
<46> m.w.N.). Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von
staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (vgl. BVerfGE 118, 168
<184>). Hierunter fallen auch personenbezogene Informationen zu den Modalitäten
der Bereitstellung von Telekommunikation (vgl. BVerfGE 130, 151 <184>; vgl. auch
EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788,
Rn. 51).

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Vorschriften, die zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch staatliche Behörden ermächtigen, begründen in der Regel verschiedene, aufeinander aufbauende
Eingriffe. Es ist zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu
unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313 <366 f.>; 120, 378 <400 f.>; 125, 260 <310>;
vgl. auch EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 67; EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 u.a., EU:C:2014:238, Rn. 34 ff.). Bei der Regelung
eines Datenaustauschs zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung ist darüber hinaus
aber auch zwischen der Datenübermittlung seitens der auskunfterteilenden Stelle
und dem Datenabruf seitens der auskunftsuchenden Stelle zu unterscheiden. Ein Datenaustausch vollzieht sich durch die einander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und Übermittlung, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen. Der
Gesetzgeber muss, bildlich gesprochen, nicht nur die Tür zur Übermittlung von Daten

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