bb) Die Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Regelungen auch
selbst und gegenwärtig betroffen. Da sie weithin keine verlässliche Kenntnis von den
Vollzugsakten erlangen, reicht es, wenn sie darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit
von solchen Maßnahmen berührt zu werden. Maßgeblich hierfür ist, dass die durch
§ 113 TKG und die Abrufregelungen ermöglichten Auskünfte eine große Streubreite
haben und Dritte auch zufällig erfassen können. Darlegungen, durch die sich die Beschwerdeführenden selbst einer Straftat bezichtigen müssten, sind zum Beleg der
Selbstbetroffenheit ebenso wenig erforderlich wie der Vortrag, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein
(BVerfGE 130, 151 <176 f.>).
2. Die Verfassungsbeschwerden genügen den Anforderungen der Subsidiarität.
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a) Auch vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind nach dem
Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Zu den zumutbaren Rechtsbehelfen kann die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die
eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. zuletzt BVerfGE 150, 309 <326 ff.
Rn. 41 ff.>; stRspr). Anders liegt dies jedoch, soweit es allein um die sich unmittelbar
aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Auslegung der Normen geht. Soweit
die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft,
die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht
(vgl. BVerfGE 123, 148 <172 f.>; 143, 246 <322 Rn. 211>; stRspr). Insoweit bleibt es
dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch
ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind (BVerfGE 150, 309 <326 f.
Rn. 44>). Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte kann auch sonst unzumutbar
sein (vgl. BVerfGE 150, 309 <327 f. Rn. 45>).
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b) Danach mussten die Beschwerdeführenden vor Erhebung der Verfassungsbeschwerden keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die angegriffenen Vorschriften suchen. Die ausschließlich gegen Gesetze gerichteten Verfassungsbeschwerden werfen im Kern allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, die
das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung substantiell verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären. Die verfassungsrechtliche Beurteilung hängt nicht von der
fachrechtlichen Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der angegriffenen
Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten ab, sondern maßgeblich von deren hinreichender gesetzlicher Begrenzung und Bestimmtheit.
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3. a) Die Verfassungsbeschwerden gegen § 113 TKG und die fachrechtlichen Abrufregelungen in der Fassung vom 20. Juni 2013 wurden fristgerecht erhoben. Zwar
regelte § 113 TKG schon in früheren Fassungen die manuelle Bestandsdatenaus-
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