kunft. Die angegriffene Neuregelung wurde aber in weiten Teilen grundlegend geändert. § 113 TKG ist nun ausdrücklich nur als Übermittlungsbefugnis ausgestaltet, die
fachrechtliche Abrufregelungen voraussetzt. Insbesondere die abrufberechtigten Behörden wurden neu geregelt und die Verwendungszwecke der Bestandsdaten abweichend begrenzt. Erstmals berechtigt die Vorschrift zur Auskunft über Bestandsdaten,
die anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3
TKG).
Auch § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG konnte fristgerecht angegriffen werden. Zwar hat die
Norm gegenüber der Vorgängerregelung vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) - trotz
geänderten Wortlauts und neuer Regelungsstruktur - für sich genommen keinen
grundsätzlich neuen Gehalt. Die Vorgängerregelung wurde jedoch für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 130, 151). Wenn der Gesetzgeber nunmehr eine Regelung
mit im Wesentlichen gleichem Inhalt wiederholt, stellt diese einen neuen verfassungsrechtlichen Prüfungsgegenstand dar (vgl. dazu BVerfGE 96, 260 <263>; 102,
127 <141>; vgl. auch BVerfGE 135, 259 <281 Rn. 36>). Die Jahresfrist des § 93 Abs.
3 BVerfGG begann daher mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen zum 1. Juli
2013 neu zu laufen (vgl. auch BVerfGE 130, 151 <177> m.w.N.).
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b) Soweit die Beschwerdeführenden zu I. ihre Verfassungsbeschwerde auf die am
25. Mai 2018 in Kraft getretenen §§ 10, 40 BKAG in der Fassung vom 1. Juni 2017
umgestellt haben, ist die Jahresfrist ebenfalls gewahrt. Dabei spielt es keine Rolle,
dass die Neuregelungen weitgehend dem materiellen Gehalt der Vorgängerregelungen entsprechen, da schon die Vorgängerregelungen fristgerecht angegriffen wurden
und die Umstellung ihrerseits innerhalb der Jahresfrist erfolgte.
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4. Durch die geringfügige Änderung der § 7 Abs. 7, § 15 Abs. 4 ZFdG zum 1. Januar 2016 und die Neubezeichnung des § 2b BNDG als § 4 BNDG zum 31. Dezember
2016 ist das Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschriften in ihrer Fassung vom 20. Juni 2013 insoweit nicht entfallen. Ihr Regelungsgehalt wurde nicht verändert und die Verfassungsbeschwerden sind von daher insoweit nicht gegenstandslos (vgl. auch BVerfGE 108, 370 <383>).
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IV.
Die angegriffenen Vorschriften haben teilweise Bezüge zu datenschutzrechtlichen
Bestimmungen in Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union. Gleichwohl
ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung dieser Normen
eröffnet und die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, da es sich jedenfalls nicht
um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt.
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1. Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich keine Kontrolle über
unionsrechtliches Fachrecht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der
Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Unionsgrundrechte einen wirksamen
Schutz der Grundrechte generell bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal
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