die weiteren Regelungen der angegriffenen Normen, mit denen der Gesetzgeber die
Befugnisse zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit flankiert und ohne die deren
Verfassungsmäßigkeit nicht beurteilt werden kann.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich daher gegen § 113 TKG, § 7 Abs. 3 bis
7, § 20b Abs. 3 bis 7 und § 22 Abs. 2 bis 4 BKAG, § 22a BPolG, § 7 Abs. 5 bis 9,
§ 15 Abs. 2 bis 6 ZFdG, § 8d BVerfSchG, § 2b BNDG und § 4b MADG jeweils in der
Fassung vom 20. Juni 2013 sowie gegen §§ 10, 40 BKAG in der Fassung vom 1.
Juni 2017, § 4 BNDG in der Fassung vom 23. Dezember 2016 und § 7 Abs. 7, § 15
Abs. 4 ZFdG in der Fassung vom 3. Dezember 2015. Dabei erstrecken sich die Verfassungsbeschwerden nicht auf die Regelungen, die die Speicherung der im manuellen Auskunftsverfahren verwendeten Bestands- und Verkehrsdaten betreffen. Nicht
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind daher die §§ 95 ff. TKG, die die Speicherung dieser Daten zu betriebsinternen Zwecken erlauben, sowie die §§ 111, 113a
ff. TKG, die Diensteanbieter zur Speicherung von Bestands- und Verkehrsdaten verpflichten.
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II.
Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig. Soweit die Beschwerdeführenden zu I. mit nachgereichtem Schriftsatz ihre Angriffe auf § 4 BNDG in der Fassung vom 23. Dezember 2016 und § 7 Abs. 7, § 15 Abs. 4 ZFdG in der Fassung vom
3. Dezember 2015 erstreckt haben, ist ihre Verfassungsbeschwerde verfristet. Obgleich sie schon die jeweilige Vorgängerreglung fristgemäß angegriffen haben, erstreckt sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht automatisch auf die an ihre Stelle getretene Norm; dies gilt selbst dann, wenn die Neuregelung - wie hier § 4 BNDG inhaltsgleich zu der Vorgängerregelung ist (vgl. BVerfGE 87, 181 <194>).
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Zwar waren die Beschwerdeführenden nicht gehindert, ihre Verfassungsbeschwerde auf die neuen Regelungen umzustellen (vgl. BVerfGE 87, 181 <194>), wenngleich
die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch – wie hier – bloß redaktionelle, nicht inhaltliche Änderungen der Vorschriften nicht erneut zu laufen beginnt
(vgl. BVerfGE 12, 139 <141>; BVerfGK 18, 328 <335>; vgl. auch Peters, in: Barczak,
BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 141). Wird aber Beschwerdeführenden die Umstellung ihrer bereits gegen die vorherige Gesetzesfassung erhobenen Verfassungsbeschwerde ermöglicht, so muss die Umstellung ihrerseits die Jahresfrist wahren. Da aber § 4
BNDG bereits zum 31. Dezember 2016 und § 7 Abs. 7, § 15 Abs. 4 ZFdG zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind, wahrte die am 1. April 2019 erfolgte Erstreckung der
Verfassungsbeschwerde auf diese Vorschriften nicht mehr die Jahresfrist des § 93
Abs. 3 BVerfGG (siehe aber zur Erstreckung nach § 78 Satz 2 BVerfGG unten, Rn.
267).
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Für die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu II. gegen die § 7
Abs. 3 bis 7, § 20b Abs. 3 bis 7 und § 22 Abs. 2 bis 4 BKAG in der Fassung vom 20.
Juni 2013 fehlt das Rechtsschutzinteresse, da die Regelungen am 25. Mai 2018 außer Kraft getreten sind (vgl. BVerfGE 100, 271 <281 f.>; 108, 370 <383>). Ein
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