Straftaten begehen wollten. Dies schließe aber nicht aus, dass sich die Prognose
allein auf allgemeine Erfahrungssätze stütze (mit Verweis auf BVerfGE 141, 220
<291 Rn. 165>). Auch soweit § 22a Abs. 1 Satz 1 BPolG zusätzlich bestimme, dass
die Datenerhebung zur Erforschung des Sachverhalts oder des Aufenthaltsorts einer
Person erforderlich sein müsse, führe dies nicht zu einer hinreichenden Begrenzung.
§ 20b Abs. 3 BKAG a.F. (vgl. § 40 Abs. 1 BKAG) verweise zunächst nur auf die dem
Bundeskriminalamt obliegende Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Soweit die Datenerhebung auch zur Verhütung von Straftaten nach
§ 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG a.F. (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BKAG) zulässig sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass betroffene Personen entsprechende Straftaten begehen wollten, sei wiederum nicht ausgeschlossen, dass sich die Prognose
allein auf allgemeine Erfahrungssätze stütze.

60

Voraussetzung für eine Bestandsdatenabfrage durch die Nachrichtendienste sei lediglich, dass sie zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sei. Dies schränke die
Befugnis faktisch nicht ein, da sich die Erforderlichkeit im Bereich der Nachrichtendienste leicht begründen lasse.

61

Es gebe zudem Defizite bei den verfahrenssichernden Maßnahmen. Die Einführung
eines Richtervorbehalts für die Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse sei datenschutzrechtlich geboten, was maßgeblich mit dem Bedeutungszuwachs des Internets in den letzten Jahren zu begründen sei. Da für die allgemeine Bestandsdatenauskunft keine Benachrichtigungspflicht vorgesehen sei, erfolge die Abfrage
heimlich. Dies wirke sich auf die Eingriffsintensität aus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Betroffene über eine Speicherung beauskunfteter Daten in der Regel auch
nicht auf anderem Wege informiert würden. Eine zentrale Protokollierung der Datenerhebungen durch die Behörden sei nicht vorgesehen. Dies könne die datenschutzrechtliche Kontrolle erschweren. Da die Daten gegenüber Betroffenen nicht offen erhoben würden, sei eine anlassunabhängige Datenschutzkontrolle notwendig, um den
durch die Heimlichkeit eingeschränkten Rechtsschutz zu kompensieren.

62

B.
Die Verfassungsbeschwerden sind überwiegend zulässig.

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I.
Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihren Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen Übermittlungs- und Abrufregelungen von Bestandsdaten im manuellen
Auskunftsverfahren. Unmittelbar richten sich ihre Angriffe gegen die die Diensteanbieter jeweils ermächtigenden Befugnisnormen zur Übermittlung von Bestandsdaten
im Allgemeinen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG), von Zugangsdaten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
und 2 TKG) und von Bestandsdaten, die anhand dynamischer IP-Adressen bestimmt
werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG). Sie wenden sich zudem gegen die damit
korrespondierenden Befugnisnormen, die die verschiedenen Sicherheitsbehörden jeweils zum Abruf dieser Daten ermächtigen. Mittelbar erstrecken sich die Angriffe auf
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