ben müsse, sei ein richterlicher Beschluss entbehrlich.
2. Die Bundesdatenschutzbeauftragte erachtet die angegriffenen Regelungen zu einem Teil als verfassungswidrig. Es widerspreche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung, dass § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG die
Auskunft über die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse auch zur Verfolgung
einfacher Ordnungswidrigkeiten zulasse (mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 <344>).

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§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG in Verbindung mit dem in Bezug genommenen § 2
Abs. 2 Nr. 1 BKAG knüpfe nicht an eine konkrete Aufgabe zur Gefahrenabwehr an,
sondern nur an die Aufgaben des Bundeskriminalamts als Zentralstelle. Damit verlange die Vorschrift keinen konkreten Anlass für Datenerhebungen. Die Daten müssten lediglich der Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der
Auswertung dienlich sein, um Gegenstand einer Abfrage zu sein. Die Datenerhebung
sei zudem zum Zweck der Erstellung von Analysen erlaubt (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 BKAG).
Dies lasse Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit zu.
Ein praktischer Bedarf für eine Erhebung von Zugangsdaten zur Erfüllung der Zentralstellenaufgaben bestehe nicht. Die entsprechende Regelung ergebe mangels
denkbarer Nutzungsmöglichkeiten keinen Sinn. Die Möglichkeit der Bestandsdatenauskunft anhand von IP-Adressen knüpfe weder an ein konkretes Ermittlungsverfahren noch an eine Gefahrenlage an. Auch die Zuordnung dynamischer IP-Adressen
lasse der Wortlaut bereits zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu
Zwecken der Auswertung zu. Bei enger Auslegung könne eine einzelne Abfrage aber
noch als verhältnismäßig anzusehen sein, wenn etwa das Bundeskriminalamt auf einer „Internetstreife“ Erkenntnisse über den Anfangsverdacht einer Straftat oder einer
Gefahrenlage erhalte. Dann sei die Abfrage der IP-Adresse ein erster Anknüpfungspunkt, um den Sachverhalt an eine zuständige Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde
weiterzuleiten.

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§ 7 ZFdG sei noch allgemeiner formuliert und knüpfe lediglich an die Aufgaben des
Zollkriminalamts als Zentralstelle nach § 3 ZFdG an. Zu den Zentralstellenaufgaben
gehöre es, gemäß § 3 Abs. 9 ZFdG alle notwendigen Informationen zu sammeln und
auszuwerten. Über diese Vorschrift würden die Zentralstellenaufgaben gleichzeitig
mit den Aufgaben des Zollkriminalamts nach §§ 4 und 5 ZFdG verknüpft (eigene
Strafverfolgungsaufgaben, Sicherungs- und Schutzmaßnahmen). § 15 ZFdG setze
ebenfalls nur die Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung für das Zollkriminalamt voraus.

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§ 22a BPolG knüpfe die Bestandsdatenabfrage nicht durchgehend an das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Die Regelung stelle die Voraussetzungen der Bestandsdatenabfrage denen der Generalklausel für Datenerhebungen nach § 21 Abs. 1 und
2 BPolG gleich. § 21 Abs. 1 BPolG lasse es aber bereits ausreichen, dass die Abfrage erforderlich sei, um irgendeine Aufgabe der Bundespolizei zu erfüllen. Gemäß §
21 Abs. 2 Nr. 1 BPolG sei die Datenerhebung zur Verhütung von Straftaten zulässig,
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass betroffene Personen bestimmte

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