durch die Einbeziehung von Vorsorgeaufgaben über den Maßstab einer individuell
tatsachenbasierten Abfragebefugnis hinausgehen könnte, dürfte eine allein auf Vorsorge abzielende Abfrage schon wegen § 113 Abs. 2 Satz 1 TKG ausgeschlossen
sein, da der Einzelfallbezug einer derartigen Abfrage entgegenstehe. Ergänzend erscheine eine verfassungskonforme Einschränkung der Verweisungsnormen möglich,
die diese auf die Gefahren- und Straftatenverhütung beschränke.
Auch hinreichende Eingriffsschwellen seien vorgesehen. Alle Abrufregelungen setzten die Erforderlichkeit der Auskunft zur Aufgabenerfüllung voraus. § 20b Abs. 3
BKAG a.F. (vgl. § 40 BKAG) beziehe sich auf § 4a Abs. 1 BKAG a.F. (vgl. § 5 Abs. 1
BKAG) und knüpfe damit an die Abwehr von konkreten Gefahren des internationalen
Terrorismus an. Für die Aufgabe des Zeugenschutzes nach § 6 BKAG a.F. (vgl.
§ 7 BKAG) werde ausdrücklich eine im Einzelfall bestehende Gefahr vorausgesetzt.
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Es sei unbedenklich, dass § 8d BVerfSchG, § 2b BNDG und § 4b MADG eine Auskunft bereits „zur Erfüllung der Aufgaben“ des jeweiligen Nachrichtendienstes zuließen. Das Fehlen einer besonderen Eingriffsschwelle rechtfertige sich aus den beschränkten Aufgaben der Nachrichtendienste. Das Bundesverfassungsgericht habe
angenommen, dass sich aus dem Erfordernis der Erforderlichkeit im Einzelfall ergebe, dass eine Auskunft gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. zur Aufklärung einer
bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung
geboten sein müsse, ohne dass dieses Erfordernis speziell geregelt werden müsste.
Insoweit unterscheide sich die Neuregelung nicht von der Vorgängervorschrift.
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Es stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG dar, dass die Bestandsdatenauskunft, die sich dynamischer IP-Adressen bediene, unter denselben
Voraussetzungen wie die allgemeine Bestandsdatenauskunft möglich sei. Aufgrund
der nur mittelbaren Verwendung von Verkehrsdaten könnten derartige Auskunftsansprüche auch unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen
vorgesehen werden. Für Abfragen durch die Nachrichtendienste sei sichergestellt,
dass die Erforderlichkeit der Identifizierung in jedem Einzelfall geprüft werde.
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Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Abfrage von Zugangsdaten sichergestellt wissen wolle, dass auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Daten gegeben seien, sei diese Einschränkung in allen Abrufregelungen aufgenommen worden. Die Subsidiarität der Abfrage dieser Daten müsse nicht ausdrücklich
geregelt werden. Eine Abfrage ergehe nur nach einer Einzelfallprüfung. Soweit dies
verfassungsrechtlich geboten sei, enthielten zudem die Normen, die die Nutzung der
abgefragten Daten regelten, besondere Verhältnismäßigkeitsregelungen. Der Eingriff
in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil von einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung abgesehen
werden könne, wenn der Betroffene Kenntnis von der Abfrage der Zugangsdaten habe oder haben müsse. Es sei gerade die Heimlichkeit einer Maßnahme, die besondere Verfahrenssicherungen wie den Vorbehalt richterlicher Anordnung erfordern
könne. Wenn aber der Betroffene Kenntnis vom Herausgabeverlangen habe oder ha-
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