der vorhandenen Verkehrsdaten verwendet. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Straftaten von erheblichem Gewicht sowie auf Gefahren für wichtige
Rechtsgüter sei verfassungsrechtlich ebenso wenig geboten wie ein Richtervorbehalt. Sicherzustellen sei lediglich, dass eine Auskunft nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis
erfolgen dürfe. Dies gelte auch für die Nachrichtendienste. § 113 Abs. 2 TKG werde diesen Vorgaben gerecht. Die fachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen setzten auch voraus, dass die Datenerhebung erforderlich sei. Die Rückbindung an einen
Einzelfall sei damit gewährleistet. Das Verfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG könne nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten genutzt werden, da § 46 Abs. 3
Satz 1 OWiG dem entgegen stehe. Die Formulierung des § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG
mache auch deutlich, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handele und eine
Auswertung von Verkehrsdaten zu anderen Zwecken unzulässig sei.
Die angegriffenen Abrufregelungen seien ebenfalls verfassungsgemäß. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seien durch den in § 113 Abs. 2 TKG angeordneten Einzelfallbezug in Verbindung mit dem Verweis auf die gesetzlichen Aufgaben
der ermächtigten Behörden in den Abrufregelungen eingehalten. Diese Normen enthielten den Bezug auf „die Verhütung und Verfolgung von Straftaten“ (§ 2 Abs. 2 Nr.
1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 BKAG a.F., vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BKAG), „auf eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Zeugen“ (§ 26 Abs. 1
Satz 1 BKAG a.F.), „auf die konkrete Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person“ (§ 22a Abs. 1 Satz 1 BPolG) oder auf die allgemeinen gesetzlichen Aufgabenbestimmungen der Nachrichtendienste. Deren Aufgabe der Informationssammlung sei etwa nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG auf die
Aufklärung bestimmter Beobachtungsobjekte beschränkt. Voraussetzung sei jeweils
das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG), also ein
nachrichtendienstlicher Anfangsverdacht.
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Das Bundeskriminalamt werde ermächtigt, Bestandsdaten abzufragen, soweit dies
zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKAG für die
Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 BKAG beschriebenen Aufgabe erforderlich sei. Nach
§ 2 Abs. 1 BKAG unterstütze das Bundeskriminalamt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des
Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Nur dazu seien Bestandsdatenabfragen erlaubt und nicht zur bloßen Gefahrenvorsorge. Mit dem Hinweis auf die „Gefahrverhütung“ öffne das Gesetz die Bestandsdatenabfrage lediglich
für eine auf spezielle individualisierte Tatsachen begründete Form der Gefahrenabwehr.
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Die gefahrenabwehrrechtlichen Abrufregelungen wiesen den erforderlichen Einzelfallbezug auf. § 22a Abs. 1 BPolG etwa setze voraus, dass das Auskunftsverlangen
der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes einer
Person diene. Soweit § 15 Abs. 2 ZFdG auf § 4 Abs. 2 und 3 ZFdG verweise und
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