de von den Providern nicht zuverlässig gespeichert.
Obgleich bei dem IPv6 nicht mehr das Problem der Mangelverwaltung bestehe,
würden auch die IPv6-Adressen vor allem im Privatkundenbereich im Regelfall dynamisch und nicht statisch zugewiesen. Eine statische IP-Adresse könne auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zugewiesen werden, was vor allem im Bereich der Geschäftskunden genutzt werde.
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b) Die angegriffenen Normen seien verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber
sei zuständig. § 113 Abs. 4 TKG begründe keine selbständige Auskunftspflicht, sondern richte sich allein an die betroffenen Unternehmen und präzisiere deren Pflichten
auf dem Gebiet der Telekommunikation.
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§ 113 TKG erlaube keine vom Einzelfall losgelöste Massenabfrage. Eine Unverhältnismäßigkeit ergebe sich auch nicht aus § 113 Abs. 5 Satz 2 TKG. Zwar könne einer
Regelung, die Datenabfragen sehr vereinfache, indem sie durch ein zentral zusammengefasstes und automatisiertes Verfahren die Daten ohne zeitliche Verzögerungen oder Reibungsverluste durch Prüferfordernisse zur Verfügung stelle, ein erhöhtes Eingriffsgewicht zukommen. Da die Auskunft aber weiterhin nur in Textform und
im Einzelfall verlangt werden könne, sei sichergestellt, dass eine Abfrage nicht pauschal und ohne konkreten Anlass erfolge. Auch der mit einem manuellen Verfahren
verbundene Verfahrensaufwand bleibe bestehen. Die Schnittstelle erhöhe lediglich
die Datensicherheit.
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§ 113 TKG genüge dem Gebot der Normenklarheit. Der Gesetzgeber habe mit §
113 Abs. 2 Satz 1 TKG klargestellt, dass es für die Datenabfrage einer qualifizierten
Rechtsgrundlage für die abrufende Stelle bedürfe und die dafür in Frage kommenden
Stellen eindeutig und abschließend bestimmt. Die geschaffenen Abrufregelungen
seien durch eine jeweils ausdrückliche Bezugnahme auf die nach §§ 95, 111 TKG
erhobenen Daten hinreichend qualifiziert.
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Die durch § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG ermöglichte Identifizierung von IP-Adressen anhand von Verkehrsdaten verstoße nicht gegen Art. 10 Abs. 1 GG. Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung sei zu berücksichtigen, dass ein Eingriff durch die Verwendung von Verkehrsdaten nur unvollständig in der Norm selbst geregelt werde.
Die Pflicht der Unternehmen, Verkehrsdaten auszuwerten, verwirkliche sich erst in
der konkreten Abfrage. Nicht alle verfassungsrechtlich gebotenen materiellen und
verfahrensrechtlichen Vorgaben könnten aber in der Öffnungsnorm geregelt werden,
weil diese nicht als „Vollnorm“ ausgestaltet werden dürfe. Insoweit ergebe sich eine
abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung nur aus der Zusammenschau von
Öffnungsnorm und Abrufbefugnis.
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Für die Verwendung von Verkehrsdaten durch die Diensteanbieter zur Identifizierung einer IP-Adresse gälten weniger strenge verfassungsrechtliche Maßstäbe als
für deren unmittelbare Verwendung durch Behörden, da diese selbst keinen Einblick
in die Verkehrsdaten erhielten. Darüber hinaus werde immer nur ein bestimmter Teil
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