ziehungsweise des Gefahrenverantwortlichen erforderlich machten. In Fällen, in denen der einzige Ermittlungsansatz eine IP-Adresse oder Rufnummer sei, könne die
örtliche Zuständigkeit einer Länderdienststelle fast nur über die Abfrage nach § 112
oder § 113 TKG festgestellt werden. Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach §
2 BKAG (Zentralstelle) und § 4 BKAG (Strafverfolgung) sei insoweit eine Steigerung
von 2.001 im Jahr 2013 auf 17.428 Abfragen im Jahr 2017 zu vermerken. Hauptursache für diese Steigerung sei ein seit Jahren zu verzeichnender Anstieg von Meldungen der US-amerikanischen Zentralstelle National Center for Missing and Exploited
Children (NCMEC) bezüglich des Besitzes, der Besitzverschaffung und der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie durch deutsche Internetnutzer an das Bundeskriminalamt. Zu berücksichtigen sei auch ein verändertes Nutzerverhalten, das
durch eine vermehrte Nutzung von Smartphones und des Internets sowie der Zuordnung mehrerer Geräte und Kennungen zu einer Person geprägt sei. Von seiner Befugnis Zugangsdaten abzufragen, habe das Bundeskriminalamt im Rahmen seiner
Zentralstellenaufgaben bisher keinen Gebrauch gemacht.
Die Zahlen der insgesamt erfolgten Abfragen von Zugangsdaten und Abfragen zum
Zwecke der Zuordnung dynamischer IP-Adressen könnten für das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei nicht angegeben werden. Im Bereich des Zolls seien sie
auf jeweils etwa bis zu 100 Abfragen jährlich zu schätzen. Von den Nachrichtendiensten habe lediglich das Bundesamt für Verfassungsschutz in den letzten Jahren
Zugangsdaten in einstelliger Anzahl abgefragt. Alle Nachrichtendienste hätten jedoch
Bestandsdaten anhand von IP-Adressen abgefragt, wobei deren Anzahl schwanke.
So habe der Militärische Abschirmdienst in den Jahren 2016 bis 2018 eine einzige
Abfrage anhand einer IP-Adresse vorgenommen, während der Bundesnachrichtendienst 166 Abfragen im Jahr 2017 vorgenommen habe. Die Zahlen für das Bundesamt für Verfassungsschutz wiesen eine steigende Tendenz von circa 50 Abfragen im
Jahr 2013 bis auf circa 850 Abfragen im Jahr 2017 auf.

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bb) Zur technischen Entwicklung bei der Vergabe von IP-Adressen teilt die Bundesregierung mit: Da der Adressraum des überkommenen Internetprotokolls Version 4
(IPv4) nicht ausreiche, um allen netzfähigen Geräten eine eigene IP-Adresse zuzuweisen, solle diese Version auf lange Sicht durch das Internetprotokoll Version 6
(IPv6) abgelöst werden. Die neue Version verfüge über einen hinreichend großen
Adressraum, um auf absehbare Zeit alle netzfähigen Geräte mit einer eigenen IPAdresse auszustatten. Die Umstellung erfolge sukzessive. Während der Übergangsphase nutzten viele Diensteanbieter aber eine Technik, mittels derer sich viele Nutzer eine einzige öffentliche IPv4-Adresse unter Zuteilung sogenannter Source Port
Numbers teilten. Diese Übergangslösung habe sich zwischenzeitlich zu einem dauerhaften Ersatz für das IPv6 entwickelt, da sie die Nutzungsmöglichkeiten von
IPv4-Adressen unbegrenzt vervielfache und die kostenintensive Umstellung hinausgezögert werden könne. Um einen Nutzer in diesem Fall zweifelsfrei identifizieren zu
können, müsste neben der IPv4-Adresse insbesondere auch dessen Source Port
Number bekannt sein. Diese läge den Sicherheitsbehörden häufig nicht vor und wer-

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