zung der elektronischen Schnittstelle nicht vorgesehen sei.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Stellung genommen.

34

1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Die Öffnungsregelung zur manuellen Bestandsdatenauskunft in § 113 TKG und die einzelnen Abrufregelungen des Bundesrechts seien verfassungsgemäß.

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a) aa) In tatsächlicher Hinsicht weist die Bundesregierung darauf hin, dass für die
Praxis vor allem das automatisierte Abrufverfahren nach § 112 TKG von Bedeutung
sei. So habe etwa beim Bundesamt für Verfassungsschutz die Zahl der Abrufe im
manuellen Verfahren im Jahr 2016 nur 2 % der Anfragen nach § 112 TKG betragen.
Beide Abrufverfahren würden in erster Linie zu Zwecken der Strafverfolgung genutzt.
Abfragen zur Gefahrenabwehr oder zu nachrichtendienstlichen Zwecken seien nicht
ohne praktische Relevanz, stünden aber zahlenmäßig im Hintergrund. Die absoluten
Zahlen der Anfragen seien auch nach der Neufassung des § 113 TKG kaum angestiegen.

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Das manuelle Auskunftsverfahren komme typischerweise in Betracht, wenn eine
vorherige Abfrage im automatisierten Verfahren ergebnislos geblieben sei oder über
die übermittelten Daten hinaus die nach § 95 TKG gespeicherten Daten für die Aufklärung eines Sachverhalts oder die eindeutige Identifizierung des Anschlussinhabers erforderlich seien. Es sei auch dann erforderlich, wenn etwa weitere auf den Anschlussinhaber
früher
oder
aktuell
ausgegebene
Rufnummern
oder
Anschlusskennungen in Erfahrung gebracht werden sollten. Eine Abfrage mehrerer
Rufnummern oder IP-Adressen erfolge nicht.

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Da die Behörden vielfach keine Statistiken führten, beruhten Angaben zur Häufigkeit der Abfragen teilweise auf Schätzungen. Es ergebe sich folgendes Bild:

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Die Bundespolizei erhebe Bestandsdaten ganz überwiegend nur im Rahmen von
repressiv-polizeilichen Ermittlungen. Es gebe insgesamt relativ konstant circa 4.600
Anfragen pro Jahr. Im Bereich des Zolls seien seit dem Jahr 2013 jährlich insgesamt
zwischen 2.354 und 4.391 Bestandsdatensätze manuell abgefragt worden. Die Abfragen durch die Nachrichtendienste bewegten sich in den letzten Jahren relativ konstant im dreistelligen Bereich.

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Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG erfolgten zum einen zur Beantwortung polizeilicher Rechtshilfeersuchen, die ausländische
Polizeibehörden an das Bundeskriminalamt richteten. Zum anderen erfolgten zeitkritische Abfragen zur Feststellung einer Länderzuständigkeit in Gefahrenlagen. Beispielhafte Anlässe für Auskunftsersuchen im Rahmen der Zentralstellenfunktion des
Bundeskriminalamts seien Suizidankündigungen sowie Amokdrohungen im Internet,
die ein unverzügliches Einschreiten zur Ermittlung der suizidgefährdeten Person be-

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