geschlossen.
Es sei unverhältnismäßig, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 TKG von den Anbietern die
Heranziehung „sämtlicher unternehmensinterner Datenquellen“ zur Auskunftserteilung fordere, weil dies rechtswidrig gespeicherte Daten einschließe. Die Formulierung berge auch die Gefahr, dass die Vorschriften über die Verkehrsdatenerhebung
umgangen werden könnten, indem offene Anfragen zu Anschlussinhabern gestellt
würden, deren Telekommunikationsverbindungen den Behörden nicht bekannt seien.
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b) Die angegriffenen Abrufregelungen regelten die gesetzlichen Voraussetzungen
des Abrufs von Zugangsdaten nicht normenklar und präzise. Die bloße Bezugnahme
auf „die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten“ lasse nicht erkennen, welche konkreten Voraussetzungen vorliegen müssten.
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Die fachgesetzlichen Abrufregelungen genügten in verschiedener Hinsicht nicht
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zugangsdaten ermöglichten den Zugriff auf äußerst sensible Inhalte der Telekommunikation und persönliche Inhalte wie Fotos, Tagebücher und Dokumente. Erforderlich sei daher eine Subsidiaritätsklausel, nach der
der Staat Zugangsdaten allenfalls dann erheben dürfe, wenn die damit bezweckte
Datenerhebung nicht auf andere Weise erfolgen könne. In Betracht komme eine unmittelbare Inanspruchnahme der Diensteanbieter auf Herausgabe inhaltlich oder zeitlich begrenzter Daten. Die dem Bundes- und Zollkriminalamt jeweils in ihrer Funktion
als Zentralstelle eingeräumte Befugnis, Zugangsdaten abzufragen, sei unzulässig,
weil diese insoweit nicht zur Nutzung der Daten befugt seien.
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Alle fachrechtlichen Abrufregelungen seien mangels hinreichend begrenzter Zweckbestimmungen verfassungswidrig. Die Regelungen zur Zuordnung von IP-Adressen
verletzten zudem das Verhältnismäßigkeitsgebot, weil sie diese eingriffsintensive
Maßnahme unter denselben weitreichenden Voraussetzungen zuließen wie die allgemeine Bestandsdatenauskunft. § 8d BVerfSchG, § 2b BNDG und § 4b MADG berücksichtigten nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der
Nachrichtendiensten die Identifizierung von Internetnutzern nur erlaubt werden dürfe,
wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte vom Vorliegen einer konkreten Gefahr
auszugehen sei (mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 <343 f.>).
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Art. 9 des Änderungsgesetzes (BGBl I 2013 S. 1602) stelle fest, dass das Fernmeldegeheimnis durch die Art. 1 bis 8 des Gesetzes eingeschränkt werde, ohne dies auf
die Zuordnung von IP-Adressen zu beschränken. Von daher könnte die Befugnis zu
Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis auch anderen Regelungen entnommen werden.
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Der Richtervorbehalt für die Erhebung von Zugangsdaten sei unzureichend ausgestaltet. Die vorgesehenen Ausnahmen gingen zu weit. Auch werde es dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht gerecht, dass das Gesetz keinerlei Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit erhobener Zugangsdaten treffe und dass eine
statistische Erfassung der erfolgten Abfragen dynamischer IP-Adressen und der Nut-
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