lungen, die über eine schlichte Datenerhebungsbefugnis hinausgehen und die eine
Auskunftsverpflichtung der Diensteanbieter eigenständig begründen (vgl. BVerfGE
130, 151 <202>).
Der zur Überprüfung gestellte § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. konnte dementsprechend nur so verstanden werden, dass er zwar zur Übermittlung der Daten durch die
Diensteanbieter ermächtigte, für den Datenabruf selbst aber qualifizierte Abrufregelungen voraussetzte (vgl. BVerfGE 130, 151 <202>). Darüber hinaus entschied das
Bundesverfassungsgericht, dass § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. verfassungskonform
dahin auszulegen sei, dass in ihm keine Rechtsgrundlage für die Zuordnung dynamischer IP-Adressen gesehen werden konnte (vgl. BVerfGE 130, 151 <204 f.>), und
erklärte § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG a.F. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für verfassungswidrig, weil die Regelung zur Erteilung einer Auskunft über Zugangsdaten
unabhängig von den Voraussetzungen für deren Nutzung ermächtigte (vgl. BVerfGE
130, 151 <208 f.>).

18

b) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung dienen die angegriffenen Regelungen vom 20. Juni 2013 sämtlich der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; neue Befugnisse der Sicherheitsbehörden
sollten nicht geschaffen werden (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 10). Nach dem Bild einer Doppeltür soll § 113 TKG die erste der zwei notwendigen Türen darstellen. Die
Regelung wurde daher ausdrücklich nur als bloße Öffnungsklausel ausgestaltet, die
die Diensteanbieter lediglich bei Vorliegen eines auf eine fachrechtliche Abrufregelung gestützten Verlangens zur Datenübermittlung berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend bestimmt § 113 Abs. 2 Satz 1 TKG, dass der Abruf einer qualifizierten
Rechtsgrundlage für die abrufende Stelle bedarf (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 12).
Die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Zugriff auf Zugangsdaten
nur zulässig ist, wenn auch die Voraussetzungen für deren Nutzung vorliegen, wurde
nicht in § 113 TKG umgesetzt, sondern in den verschiedenen Abrufregelungen des
Fachrechts. Mit § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG wurde schließlich eine Rechtsgrundlage
dafür geschaffen, zu beauskunftende Bestandsdaten auch anhand einer dynamischen IP-Adresse zu bestimmen.

19

Die in den Fachgesetzen des Bundes erstmals geschaffenen Abrufregelungen sollen die für den Datenaustausch erforderliche zweite Tür bilden. Sie ermächtigen die
verschiedenen auskunftsberechtigten Bundesbehörden zum Abruf der nach §§ 95
und 111 TKG erhobenen Daten und begründen eigenständig eine Auskunftsverpflichtung der Diensteanbieter (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 13). Für den Abruf von
Zugangsdaten und die identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen wurden
Benachrichtigungspflichten und für den Abruf von Zugangsdaten zudem ein Richtervorbehalt vorgesehen (vgl. BTDrucks 17/12879, S. 4 ff., 11).

20

II.
Die Beschwerdeführenden sind Inhaber von Festnetz- sowie Mobilfunkanschlüssen
und nutzen Internetzugangsleistungen verschiedener Diensteanbieter. Sie sehen
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