(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre
oder seine Vertretung getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Die Sätze 1 bis
3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn
die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung
gestattet wird. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen.
(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen.
2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der
Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr
überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen
Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach
Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
(5) 1Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2Für die
Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
4. a) Anlass der Neuregelung der manuellen Bestandsdatenauskunft war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (BVerfGE 130, 151
- Bestandsdatenauskunft I). Danach ist zwischen der Datenübermittlung seitens der
auskunftsberechtigten Stelle und dem Datenabruf seitens der auskunftsuchenden
Stelle zu unterscheiden. Ein Datenaustausch vollzieht sich durch die miteinander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und Übermittlung, die jeweils einer eigenen
Rechtsgrundlage bedürfen. Der Gesetzgeber muss, bildlich gesprochen, nicht nur die
Tür zur Übermittlung von Daten öffnen, sondern auch die Tür zu deren Abfrage. Erst
beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen, berechtigen zu einem Austausch personenbezogener Daten (BVerfGE 130, 151
<184>). Damit bedarf es auch für bundesrechtliche Materien qualifizierter Abrufrege-

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