setzes).
(3) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre
oder seine Vertretung getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Die Sätze 1 bis
3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn
die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung
gestattet wird. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen.
(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen.
2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der
Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr
überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen
Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach
Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
(5) 1Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2Für die
Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 40 BKAG Bestandsdatenauskunft
(1) 1Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe des § 39
Absatz 1 und 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1
Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt
wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf
die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
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