1Soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d
des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 3Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe
des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.
Die zunächst angegriffenen § 7 Abs. 3 bis 7, § 20b Abs. 3 bis 7 und § 22 Abs. 2 bis
4 BKAG in der Fassung vom 20. Juni 2013 wurden zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl
I S. 1354) mit Wirkung zum 25. Mai 2018 durch die §§ 10, 40 BKAG ersetzt. Diese
lauten:
§ 10 BKAG Bestandsdatenauskunft
(1) 1Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes
1. als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 zur
Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der
Auswertung,
2. zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes nach § 6 sowie
3. zum Zeugenschutz nach § 7
erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über
die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon
räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz
1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur
verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsge-
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