(2) 1Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). 2Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
und des Absatzes 2 Satz 1 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen
werden können. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt
oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig
zu machen.
(4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat
derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten
unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach
§ 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1
und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden
entsprechend Anwendung.
(6) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 eingeschränkt.
§ 4b MADG Weitere Auskunftsverlangen
1Soweit

dies zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2Die Auskunftserteilung
ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu
entschädigen. 3Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2
des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.
§ 2b BNDG Weitere Auskunftsverlangen

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