setzes).
(3) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1
bestimmten Bundespolizeibehörde oder seines Vertreters durch das
Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits
durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5Das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6§ 28
Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen.
2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der
Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr
überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen
Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach
Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
(5) 1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2
hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen
Daten unverzüglich zu übermitteln. 2Für die Entschädigung der
Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 7 ZFdG Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle
(5) 1Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle nach §
3 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über
die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon
räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz
1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur
verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Nutzung der Daten vorliegen.
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