(6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(7) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht
angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden.
3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6§ 18 Absatz 3 Satz 5
und 6 gilt entsprechend.
(8) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2
und des Absatzes 6 über die Beauskunftung zu benachrichtigen.
2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der
Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr
überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen
Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach
Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
(9) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 5 oder 6 hat
derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten
unverzüglich zu übermitteln.
§ 15 ZFdG Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben
(2) 1Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Absatz 2 bis
4 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über
die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon
räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz
1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur
verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Nutzung der Daten vorliegen.
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