2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung zuständigen Behörden;
3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst.
(4) 1Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(5) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die
Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten
zu treffen. 2Wer mehr als 100 000 Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle nach
Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten
durch Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. 3Dabei
ist dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung
des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben
wird.
§ 22a BPolG Erhebung von Telekommunikationsdaten
(1) 1Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe von § 21
Absatz 1 und 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1
Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt
wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf
die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsge-

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