erhobenen Daten verlangen dürfen. Die Auskunft über Zugangsdaten ist daran gebunden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Nutzung vorliegen. Die
Vorschriften sehen jeweils vor, dass auch Auskunft von anhand einer dynamischen
IP-Adresse bestimmter Bestandsdaten verlangt werden darf. Die angegriffenen Abrufregelungen unterscheiden sich hauptsächlich hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen, die jeweils auf die Aufgaben der abrufberechtigten Behörde zugeschnitten
sind, sowie hinsichtlich der Ausgestaltung der Benachrichtigungspflichten.
3. Die angegriffenen Vorschriften lauten in ihrer maßgeblichen Fassung vom 20. Juni 2013, die zum 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, wie folgt:
§ 113 TKG Manuelles Auskunftsverfahren
(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, darf nach Maßgabe des Absatzes 2 die nach
den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz
3 genannten Stellen verwenden. 2Dies gilt auch für Daten, mittels
derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die
in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
werden, geschützt wird. 3Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen
Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. 4Für die
Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3
genannte Stelle dies in Textform im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen
Daten erlaubt; an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. 2Bei Gefahr im
Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen
in anderer Form gestellt wird. 3In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform zu bestätigen. 4Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die in Absatz 3 genannten Stellen.
(3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
zuständigen Behörden;
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