sem Zweck ausgewertet werden, handelt es sich zunächst um die nach § 96 TKG
zu betrieblichen Zwecken gespeicherten Daten. Die Praxis der Speicherung ist insoweit je nach Diensteanbieter, Vertragsgestaltung und in Anspruch genommener
Dienstleistung sehr unterschiedlich. Ohne konkreten Anlass ist eine Speicherung zur
Erkennung, Eingrenzung oder Beseitigung von Störungen oder Fehlern (§ 96 Abs. 1
Satz 2, § 100 Abs. 1 TKG) jedenfalls bis zu sieben Tage nach Ende der Verbindung
zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 391/13 -, Rn. 23).
Diensteanbieter, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,
dürfen gemäß § 113c Abs. 1 Nr. 3 TKG aber auch Verkehrsdaten auswerten, zu deren Speicherung sie gemäß § 113a Abs. 1, § 113b Abs. 1 und 3 TKG in der Fassung
von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) seit dem 1.
Juli 2017 verpflichtet sind. Zwar sieht die Bundesnetzagentur derzeit von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Speicherungsverpflichtung ab.
Ihre entsprechende Erklärung vom 28. Juni 2017 erging als Folge einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni
2017 - 13 B 238/17 -), in dem festgestellt wurde, dass der dort klagende Diensteanbieter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet
ist, die in § 113b Abs. 3 TKG genannten Verkehrsdaten zu speichern. Das Hauptsacheverfahren ist weiterhin anhängig und das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich in diesem und einem weiteren Verfahren dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht der Vorratsdatenspeicherung in der
Ausgestaltung durch §§ 113a f. TKG entgegensteht (BVerwG, Beschlüsse vom 25.
September 2019 - 6 C 12.18 - und - 6 C 13.18 -). Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ändern jedoch nichts an der
formellen Weitergeltung der Speicherungspflichten der Diensteanbieter, wenngleich
in Reaktion auf die Erklärung der Bundesnetzagentur fast alle Diensteanbieter vorerst davon absehen, die Vorratsdatenspeicherung umzusetzen, und auch das Oberverwaltungsgericht aufgrund der Erklärung der Bundesnetzagentur gegenwärtig das
Rechtsschutzinteresse für den Erlass einstweiliger Anordnungen zugunsten weiterer
Diensteanbieter verneint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August
2017 - 13 B 762/17 -, Rn. 19 ff.).
12
d) Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 TKG darf eine Auskunft nur erteilt werden, soweit
eine in § 113 Abs. 3 TKG genannte Stelle dies in Textform im Einzelfall zum Zweck
der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Nachrichtendienste unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der angefragten Daten erlaubt.
13
2. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Abrufregelungen des Bundes bestimmen, dass die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer jeweils genannten
Aufgaben von den Diensteanbietern Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG
14
16/92