Lastschriftermächtigung und besondere Tarifmerkmale.
b) Der Anwendungsbereich des § 113 TKG wird dadurch erweitert, dass nach § 113
Abs. 1 Satz 2 TKG eine Auskunft auch über solche Bestandsdaten zu erteilen ist,
mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen geschützt
wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (Zugangsdaten). Hierbei handelt es sich um vom Diensteanbieter vergebene Zugangssicherungscodes wie zum Beispiel die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) und
die als Personal Unblocking Key (PUK) bezeichnete Nummer, die einen Zugriff auf
Speichereinrichtungen wie SIM-Karten oder Endgeräte wie etwa Mobiltelefone oder
Tablets ermöglichen können. Erfasst werden auch weitere, vom Diensteanbieter vergebene Zugangsdaten für externe Speichereinrichtungen, wie etwa sogenannte
Voice-Mailboxen oder E-Mail-Postfächer, soweit sie auch nach der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, Gmail, C-193/18,
EU:C:2019:498) noch als Telekommunikationsdienste angesehen werden können.
Da § 111 Abs. 1 TKG die Diensteanbieter nicht zur Speicherung von Zugangsdaten
verpflichtet, kommt die Erteilung einer Auskunft nur in Betracht, wenn die Diensteanbieter sie gemäß § 95 TKG zu betrieblichen Zwecken speichern. Von Nutzerinnen
und Nutzern selbst vergebene Zugangsdaten, mit denen diese ihre Endgeräte oder
Speichereinrichtungen vor einem Zugriff Dritter sichern, werden von den Diensteanbietern üblicherweise nur verschlüsselt gespeichert (vgl. § 109 Abs. 1 und 2 TKG sowie § 109 Abs. 6 TKG in Verbindung mit dem Katalog von Sicherheitsanforderungen
für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie
für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 109 Telekommunikationsgesetz (TKG)). Eine Auskunft kann insoweit nicht erteilt werden.

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c) Bestandsdaten dürfen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG auch anhand einer zu
einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokolladresse (dynamische
IP-Adresse) bestimmt werden. Die IP-Adresse ist eine Nummer, die die Adressierung
von Computern und anderen technischen Geräten in einem Netzwerk, insbesondere
im Internet, erlaubt; sie kann vereinfacht als „Telefonnummer“ des Computers beschrieben werden. Dabei wird zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen
unterschieden. Während eine statische IP-Adresse einem bestimmten Anschlussinhaber (genauer: der Netzwerkschnittstelle eines bestimmten Geräts des Anschlussinhabers) fest zugewiesen wird, wird im Fall der dynamischen Adressierung dem Anschlussinhaber (genauer: der Netzwerkschnittstelle des mit dem Internet
kommunizierenden Geräts des Anschlussinhabers) bei jeder neuen Aufnahme der
Netzwerkverbindung eine IP-Adresse neu zugewiesen (BVerfGE 130, 151 <162>).

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Gegenstand der Auskunft ist die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten
Anschlussinhaber und damit selbst ein Bestandsdatum (vgl. BVerfGE 130, 151
<163>). Dies ist nur möglich, wenn die Diensteanbieter zuvor bei ihnen gespeicherte
Verkehrsdaten auswerten, um festzustellen, welchem Anschluss die verwendete IPAdresse zu dem angefragten Zeitpunkt zugeordnet war. Auskünfte beziehen sich dadurch immer auch auf eine konkrete Verbindung. Bei den Verkehrsdaten, die zu die-

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