der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (BVerfGE
130, 151 - Bestandsdatenauskunft I), mit der § 113 TKG in seiner Fassung vom 22.
Juni 2004 (im Folgenden: § 113 TKG a.F.) teilweise für verfassungswidrig erklärt und
das Fehlen fachrechtlicher Abrufregelungen beanstandet wurde.
1. Als Grundlage für eine Bestandsdatenauskunft verpflichtet § 111 TKG geschäftsmäßige Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die von ihnen vergebenen oder
bereitgestellten Rufnummern, Anschlusskennungen und Mobilfunkendgerätenummern sowie die zugehörigen persönlichen Daten der Anschlussinhaber einschließlich
der Daten des Vertragsbeginns und - bei Bekanntwerden - des Vertragsendes zu erheben und zu speichern. Zudem sind Kennungen und Kundendaten von elektronischen Postfächern zu speichern, soweit sie ohnehin erhoben werden.
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Zur Erlangung dieser Bestandsdaten kann sich die um Auskunft ersuchende Behörde entweder im automatisierten Verfahren an die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) oder im manuellen Verfahren unmittelbar an die Diensteanbieter wenden. Den
Zugriff auf die Daten im automatisierten Verfahren regelt § 112 TKG. Danach hat,
wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, zu gewährleisten,
dass die Bundesnetzagentur die nach § 111 TKG gespeicherten Daten jederzeit automatisiert abrufen kann. Ein Abruf erfolgt insbesondere aufgrund eines an die Bundesnetzagentur gerichteten Ersuchens einer der in § 112 Abs. 2 TKG näher bezeichneten Behörden.
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Die Auskunft im manuellen Verfahren regelt § 113 TKG. Sie erfolgt unmittelbar aufgrund eines Ersuchens einer der in § 113 Abs. 3 TKG abschließend genannten Stellen. Zur Auskunft verpflichtet sind alle diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, mithin alle Diensteanbieter im Sinne
des Telekommunikationsgesetzes (vgl. § 3 Nr. 6 TKG). Da das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten gemäß § 3 Nr. 10 TKG das nachhaltige
Angebot von Telekommunikation für Dritte sowohl mit als auch ohne Gewinnerzielungsabsicht erfasst, sind gemäß § 113 TKG zum Beispiel auch Betreiber eines Hotspots oder Einrichtungen, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen WLAN-Netze
zur Verfügung stellen, auskunftsverpflichtet.
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a) Während im automatisierten Verfahren allein die gemäß § 111 TKG verpflichtend
zu speichernden Bestandsdaten beauskunftet werden können, umfasst § 113 Abs. 1
Satz 1 TKG auch die von den Diensteanbietern nach § 95 TKG zu betrieblichen Zwecken gespeicherten Daten, zu deren Speicherung keine Pflicht besteht. Hierbei handelt es sich um solche Bestandsdaten, die die Diensteanbieter zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung ihrer Vertragsverhältnisse
erheben und verwenden. Dazu gehören üblicherweise Name und Anschrift der Vertragspartner, Art des kontrahierten Dienstes und die den Teilnehmenden zum Gebrauch überlassenen Einrichtungen sowie die Anschlussnummer, aber auch rechnungsrelevante Daten wie zum Beispiel Rechnungsanschrift, Bankverbindung,
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