Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Zum anderen hat das BVerfG erstmals eine explizite Aussage zur Natur der Auskunft über Bestandsdaten des Anschlussinhabers getroffen, der sich hinter einer dynamischen IP-Adresse verbirgt. Damit hat es einen seit Jahren
anhaltenden Streit (vgl. 22. TB Nr. 7.11) beendet. Wie das
Gericht jetzt klarstellte, kann § 113 TKG in seiner gegenwärtigen Form keine Grundlage für ein entsprechendes
Auskunftsrecht sein. Hierfür bedürfe es einer expliziten
und normenklaren gesetzlichen Befugnis, die derzeit
nicht existiere. Positiv sehe ich vor allem die Feststellung, dass die Telekommunikationsunternehmen für die
Zuordnung von dynamischen IP-Adressen in einem Zwischenschritt Verkehrsdaten ihrer Kunden sichten und somit auf konkrete Kommunikationsvorgänge zugreifen
müssten, die dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses
nach Artikel 10 Absatz 1 GG unterliegen. Soweit aber ein
Zugriff auf dem Telekommunikationsgeheimnis unterliegende Daten als Vorfrage für eine Auskunft zwingend
notwendig sei, erstrecke sich der Schutzbereich von Artikel 10 Absatz 1 GG entsprechend auf das gesamte Auskunftsverfahren.
Für die aufgrund des Urteils notwendigen Änderungen
hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis
zum 30. Juni 2013 eingeräumt. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren wurde bereits eingeleitet (vgl.
Nr. 6.3). In jedem Fall hat das BVerfG mit der Entscheidung ein weiteres Mal den Datenschutz in der Telekommunikation gestärkt.
K a s t e n z u N r. 6 . 2
Leitsätze des BVerfG-Beschlusses zur Bestandsdatenauskunft
1. In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Artikel 10 Absatz 1 GG.
2. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines
Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für
die Übermittlung als auch für den Abruf von Daten
schaffen.
3. Das automatisierte Auskunftsverfahren der §§ 112,
111 TKG ist mit der Verfassung vereinbar. § 112
TKG setzt dabei für den Abruf eigene Ermächtigungsgrundlagen voraus.
4. Das manuelle Auskunftsverfahren der § 113 Absatz 1 Satz 1, § 111, § 95 Absatz 1 TKG ist in verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz
vereinbar. Zum einen bedarf es für den Abruf der
Daten qualifizierter Rechtsgrundlagen, die selbst
eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen normenklar begründen. Zum anderen darf
die Vorschrift nicht zur Zuordnung dynamischer IPAdressen angewendet werden.

Drucksache 17/13000

5. Die Sicherheitsbehörden dürfen Auskünfte über Zugangssicherungscodes (§ 113 Absatz 1 Satz 2 TKG)
nur dann verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.
6.3

Neue Regeln für Auskunft über
Telekommunikationsbestandsdaten

Nach einer Verfassungsgerichtsentscheidung muss der
Gesetzgeber das Verfahren der Bestandsdatenauskunft
bis zum 30. Juni 2013 ändern. Hierfür müssen neben dem
Telekommunikationsgesetz (TKG) noch einige weitere
Gesetze geändert werden.
In Folge der Entscheidung des BVerfG vom 24. Januar
2012 (vgl. Nr. 6.2) muss das Auskunftsverfahren über Telekommunikationsbestandsdaten teilweise neu geregelt
werden. Neben Anpassungen im TKG werden Änderungen in der Strafprozessordnung sowie in den jeweiligen
Gesetzen der Nachrichtendienste, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes
erforderlich (vgl. Kasten zu Nr. 6.3).
Da die Übergangsfrist des BVerfG, während der die aktuellen Vorschriften weiterhin wie bisher angewendet
werden dürfen, bereits am 30. Juni 2013 ausläuft, war
Eile geboten. Das BMI hat im Sommer 2012 die Umsetzung der Forderungen des BVerfG eingeleitet. Bei Redaktionsschluss war das Gesetzgebungsverfahren noch nicht
abgeschlossen.
Im Wesentlichen beschränkt sich der vorliegende Entwurf
darauf, die Vorgaben des Gerichts umzusetzen.
Ich habe das Gesetzgebungsverfahren von Anfang an begleitet und konnte einige Änderungsvorschläge durchsetzen. Auch wenn die geplanten Änderungen durchaus im
Sinne des Datenschutzes sind, hätte ich mir gewünscht,
dass aus diesem Anlass noch einmal die grundsätzliche
Notwendigkeit und der sehr weit gefasste Umfang der
Bestandsdatenauskunft hinterfragt wird. Ich werde daher
den Fortgang des Verfahrens weiterhin kritisch begleiten
und mich insbesondere dafür einsetzen, die Auskunft über
IP-Adressen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf
Fälle von besonderem Gewicht zu beschränken. Ebenso
trete ich dafür ein, die Benachrichtigungspflichten der Behörden gegenüber den Betroffenen zu verbessern.
K a s t e n z u N r. 6 . 3
Beim TKG liegt der Schwerpunkt auf der Neugestaltung
des § 113, der nunmehr verständlicher werden soll. In
Absatz 1 der Entwurfsfassung werden die Daten benannt, über die Telekommunikationsanbieter beim Vorliegen entsprechender Anfragen Auskunft erteilen müssen. Neben den auch in der aktuell gültigen Norm
erwähnten Daten – also Bestandsdaten nach §§ 95
und 111 TKG sowie Daten, die den Zugriff auf Endgeräte oder andere Speichereinrichtungen schützen – ist
nun erstmals auch explizit die Auskunft über den Anschlussinhaber einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zu-

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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