Drucksache 17/13000

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Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet“) vorgestellt. Dieser hat bislang aber nicht den Weg ins Kabinett
gefunden, da das Bundesinnenministerium weiterhin an
einer umfassenden Vorratsdatenspeicherung festhält. Ziel
des Entwurfs war die Schaffung einer Rechtsgrundlage,
nach der Strafverfolgungsbehörden Telekommunikationsunternehmen anweisen können, die Daten eines konkret
im Verdacht stehenden Kunden vorübergehend nicht zu
löschen. Um auch solche Verkehrsdaten „einfrieren“ zu
können, die zu betrieblichen Zwecken nur kurz oder gar
nicht gespeichert werden, sieht das Gesetz für einzelne
Datenkategorien, wie beispielsweise dynamische IPAdressen, zusätzlich eine befristete Speicheranordnung
vor. Eine anlasslose flächendeckende Speicherung von
Verkehrsdaten ist nach diesem Ansatz nicht notwendig,
zumal diese in der Regel ohnehin für betriebliche Zwecke
mehrere Monate gespeichert werden und somit Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich zur Verfügung stehen
(vgl. Nr. 6.7). Ich erachte dieses Verfahren nach wie vor
als eine valide Alternative zur allumfassenden anlasslosen VDS, die das öffentliche Interesse an der Verfolgung
von Straftaten einerseits und den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des informationellen Selbstbestimmungsrechts andererseits auf einem für beide Seiten akzeptablen Niveau zum Ausgleich bringt.
Die Wiedereinführung einer flächendeckenden VDS erscheint auch deshalb als nicht zielführend, da ihre Erforderlichkeit auch nach über vier Jahren weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene belegt werden konnte.
Eine im Januar 2012 veröffentlichte Studie des MaxPlanck-Instituts kommt sogar zu dem Ergebnis, dass der
durch das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil
vom 2. März 2010 bewirkte Wegfall der VDS in Deutschland keinen wesentlichen Einfluss auf die Effektivität der
Strafverfolgung gehabt habe. Vielleicht liegt das Schicksal der VDS aber gar nicht in den Händen der Kommission oder nationaler Gesetzgeber. Nach dem irischen
High Court hat auch der österreichische Verfassungsgerichtshof 2012 ein Vorabentscheidungsersuchen an den
Europäischen Gerichtshof gerichtet, in dem gebeten wird,
die Vereinbarkeit der VDS-Richtlinie mit der europäischen Grundrechtecharta zu überprüfen. Ich halte es nicht
für ausgeschlossen, dass das Gericht im Rahmen dieser
Prüfung zumindest eine teilweise Unvereinbarkeit der
Richtlinie mit den europäischen Grundrechten feststellen
könnte. Ob eine solche Entscheidung dann tatsächlich das
Ende der VDS besiegeln oder lediglich den Anfang einer
neuen (unendlichen?) Geschichte darstellen wird, bleibt
abzuwarten.
6.2

Von Doppeltüren und IP-Adressen – 
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Bestandsdatenauskunft

Das Bundesverfassungsgericht sorgte für mehr Klarheit
über die Schutzbedürftigkeit von IP-Adressen und löste
gesetzgeberischen Handlungsbedarf aus.
Am 24. Januar 2012 hat das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) einen Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit der

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§§ 111 bis 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) gefasst. Insbesondere die höchstrichterliche Entscheidung
zur rechtlichen Einordnung von Auskunftsersuchen zu
den Anschlussinhabern hinter dynamischen IP-Adressen
sowie die Einführung des so genannten Doppeltürenmodells sollten sich als wichtige Meilensteine im Bereich
des Datenschutzes im Telekommunikationsrecht erweisen.
Anlass für den Beschluss (1 BvR 1299/05) war eine Verfassungsbeschwerde aus dem Jahr 2005, mit der die im
Zusammenhang mit dem Auskunftsverfahren über Bestandsdaten stehenden Normen des TKG angegriffen
wurden. Nach Auffassung der Beschwerdeführer werde
sowohl durch das Verfahren der Datenerhebung zu Zwecken der Abwicklung von Bestandsdatenauskünften
(§ 111 TKG) als auch durch die jeweiligen Verfahren der
automatischen (§ 112 TKG) und manuellen Auskunft
(§ 113 TKG) gegen das Fernmeldegeheimnis sowie das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.
Diese Ansicht teilte das Gericht nur teilweise. So erklärte
es die §§ 111 und 112 TKG für verfassungsgemäß und
beanstandete lediglich die Vorschrift des § 113 TKG (vgl.
auch die Leitsätze des Gerichtes im Kasten zu Nr. 6.2). So
sei es nicht mehr mit dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung zu vereinbaren, wenn § 113 Absatz 1
Satz 2 TKG den Sicherheitsbehörden ermögliche, Daten,
die als Zugangssicherungscodes (wie Passwörter, PIN
oder PUK) den Zugang zu Endgeräten und Speichereinrichtungen wie z. B. Mobiltelefonen oder E-MailAccounts sichern, unabhängig davon abrufen zu können,
ob auch die Voraussetzungen für eine Nutzung der Sicherungscodes durch die Behörden gegeben sind.
Daneben sind aus datenschutzrechtlicher Sicht noch zwei
weitere vom Gericht behandelte Themenbereiche von
essentieller Bedeutung. Zum einen hat das Gericht klargestellt, dass sich bei einem Auskunftsersuchen zu Telekommunikationsdaten immer eine Ermächtigung zur Datenübermittlung für den Anbieter und eine hiermit
korrespondierende Anspruchsgrundlage für die Datenabfrage der Behörden gegenüberstehen müssen. Wie das
Gericht zur Verbildlichung dieses als „Doppeltürenmodell“ bezeichneten Grundsatzes ausgeführt hat, müsse zur
Übergabe eines Datensatzes von einem Telekommunikationsdiensteanbieter an einen Bedarfsträger für jeden der
Beteiligten eine Rechtsgrundlage in Form einer zu durchschreitenden Türe existieren, um die Datenübergabe vornehmen zu können. Konkret stellte das Gericht klar, dass
die §§ 112 und 113 TKG lediglich die Ermächtigungsnormen zur Datenübermittlung für den Telekommunikationsdiensteanbieter darstellen und nicht zugleich die
Anspruchsgrundlage für die Abfrage seitens der Bedarfsträger sind. Hierfür müssten grundsätzlich eigene Rechtsgrundlagen in den jeweiligen Fachgesetzen der Bedarfsträger geschaffen werden. Während beim Verfahren des
§ 112 TKG nach Ansicht des Gerichtes Vorschriften genügen, die allgemein zur Erhebung personenbezogener
Daten ermächtigen, werden beim manuellen Auskunftsersuchen entsprechende spezielle Rechtsgrundlagen benötigt, die eine eindeutige Abrufermächtigung der Bedarfsträger für Daten nach § 113 TKG enthalten.

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