Drucksache 17/13000

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stieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16
Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrsordnung (LuftVO)“
veröffentlicht. Ich habe das BMVBS bei deren Abfassung
beraten und danke für die Übernahme meiner Empfehlungen.
Positiv möchte ich auch hervorheben, dass die Bundesregierung in einem Bericht an den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages
erklärt hat, der Zugang zur UAS-Technologie solle so gestaltet werden, dass einem Missbrauch, z. B. durch Ausspionieren der Privatsphäre Dritter, vorgebaut wird.
3.3.3.2

Fliegende Videokameras bei der
Bundespolizei

Bisher verwendet bei der Bundespolizei nur die Spezialkräfteeinheit „GSG 9“ Flugdrohnen. Hierbei kommen
zwei Drohnensysteme mit unterschiedlichen Kamera- und
Videosystemen zum Einsatz. Ich konnte mir ein System bei
einem „Testflug“ ansehen.
Mit Kameras bestückte ferngesteuerte Flugdrohnen eröffnen Sicherheitsbehörden neue Möglichkeiten der Überwachung. Bei der Bundespolizei setzt bislang nur die
„GSG 9“ solche Geräte ein. Je nach technischer Ausstattung werden die von der Kamera aufgenommenen Einzelaufnahmen und Videos an eine „Bodenstation“ gesendet.
Ich betrachte die Videoüberwachung mittels Drohnen
stets als heimliche Datenerhebungsmaßnahme. Heimlich
bedeutet, dass die betroffene Person nicht erkennt, dass
sie gerade einer Überwachungsmaßnahme unterzogen
wird, sei es, dass sie das Fluggerät selbst nicht bemerkt,
sei es, dass sie nicht einschätzen kann, inwieweit sie vom
Vorgang der Bildaufnahme oder -aufzeichnung selbst
konkret betroffen ist. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, darf die Bundespolizei Drohnen daher nur zur Vorbeugung von Straftaten
gem. § 28 Absatz 1 Bundespolizeigesetz (BPolG) oder
zur Strafverfolgung gem. § 100h Strafprozessordnung
(StPO) einsetzen. Danach sind unter Beachtung von verfassungsrechtlichen Grenzen auch heimliche Foto-, Video- und Tonaufzeichnungen zulässig.
Die verwendeten Flugmodelle sind mit austauschbaren
Foto- und Videokameras versehen. Bislang setzt die
„GSG 9“ nach eigener Aussage ihre Drohnensysteme
vornehmlich zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ein, ohne dabei personenbezogene Daten zu erheben,
z. B. bei Übersichtsaufnahmen von Bahnanlagen und Lagerhallen. Gegen diese Form der Überwachung habe ich
grundsätzlich keine Bedenken.
Ich werde die Verwendung von Videodrohnen bei der
Bundespolizei weiterhin genau beobachten, bietet doch
die immer ausgefeiltere Technik zunehmend die Möglichkeit, personenbezogene Daten in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise zu erheben und zu verarbeiten.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

3.3.3.3

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Beobachtungsdrohnen bei der
Bundeswehr – nur eine Übung?

Die Bundeswehr setzt mit Videotechnik bestückte Flugdrohnen zu Übungszwecken ein. Manche Bürgerinnen
und Bürger befürchten dadurch die Verletzung ihrer Privatsphäre.
Wenn man derzeit über Drohnen bei der Bundeswehr
spricht, steht deren militärischer Einsatzzweck im Mittelpunkt. Allerdings sind diese Geräte durchgängig mit Videotechnik ausgerüstet, so dass sich auch Fragen des
Datenschutzes stellen. Die Bundeswehr trainiert auch in
Deutschland den Umgang mit unbemannten Luftfahrzeugen (Flugdrohnen) für den militärischen Einsatz. Die
hierfür notwendigen Übungsflüge finden bei Tag und
Nacht in exakt definierten Korridoren, so genannten
Flugbeschränkungsgebieten, statt. Da die Flugdrohnen
der Bundeswehr u. a. zur Aufklärung dienen, sind diese in
der Regel mit aufwendiger, hochauflösender Kameraund Aufnahmetechnik ausgestattet. Mit Hilfe der entsprechenden technischen Vorrichtung können die Flugdrohnen Foto-, Video- und sonstige Datensignale an die Bodenstationen senden.
Den Eingaben von Bürgern entnehme ich die Sorge, dass
im Rahmen dieser Übungs- und Aufklärungsflüge beim
Überfliegen von Wohngebieten unrechtmäßige Aufnahmen von Personen oder Privateigentum gefertigt und die
Betroffen dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt
werden. Da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, welche Aufnahmen erfolgen und was mit diesen anschließend geschieht, befürchten sie insbesondere eine mögliche Auswertung der Aufnahmen und deren weitere
Verwendung oder Nutzung. Diese Sorgen nehme ich sehr
ernst.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat
mir versichert, die für die Übungsflüge eingesetzten Flugdrohnen könnten Personen, die sich außerhalb von Ortschaften im Sensorbereich aufhielten, zwar als solche entdecken, nicht aber identifizieren. Personenbezogene oder
personenbeziehbare Daten im Sinne des § 3 BDSG könnten nicht erhoben werden. Ich teile die Auffassung, dass
bei perspektivischen Aufnahmen von oben die Erkennbarkeit von Personen erheblich eingeschränkt ist, weil nur
wenige Identifizierungsmerkmale erfasst werden. Gleichwohl kann im Einzelfall eine Identifizierung möglich
sein, wenn etwa besondere persönliche Merkmale der
Person hinzukommen oder wenn eine Verknüpfung mit
weiteren Erkenntnissen hergestellt werden kann, wie etwa
mit Häusern oder Grundstücken, die der Person zugeordnet werden können.
Laut BMVg erfolgt auch keine Auswertung der Sensorbilder. Eine Nutzung der Daten im Rahmen der Ausbildung sei ebenfalls nicht vorgesehen. Vielmehr würden die
Daten bei der nächsten Flugkampagne überschrieben. Im
Übrigen weist das BMVg darauf hin, dass nach den anzuwendenden Dienstvorschriften der Flugkurs bei Ausbildungsflügen zu planen sei und die unbemannten Luftfahrzeuge dabei größere Abstände zu Ortschaften und
Häuseransammlungen einzuhalten hätten.

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